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D&O Versicherung

  • Zusätzliche Deckungssumme für pensionierte Vorstände und Geschäftsführer
  • Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung (Sublimit 250.000 EUR)
  • Zwölf Jahre sofortige, prämienfreie Nachmeldefrist

D&O Entscheiderhaftpflicht

Wer heute in mittelständischen Unternehmen Entscheidungen trifft, ist wachsenden Haftungsrisiken ausgesetzt. Unsere D&O Entscheiderhaftpflicht von Zurich sichert existenzbedrohende persönliche Folgen von Pflichtverletzungen für Geschäftsführer, Vorstände und Führungskräfte ab.

  • Versicherung der operativen Tätigkeit der bestellten und faktischen Organe und/oder der geschäftsführenden Kommanditisten sowie deren Stellvertreter
  • Zusätzliche Deckungssumme für pensionierte Vorstände und Geschäftsführer
  • Gehaltsfortzahlung bei Aufrechnung (Sublimit 250.000 EUR)
  • Zwölf Jahre sofortige, prämienfreie Nachmeldefrist
  • Kontinuitätsgarantie: Wird der Versicherungsschutz mit Bedingungseinschränkungen fortgesetzt, gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche Bedingungsumfang.
  • Leistungen der Zurich D&O Entscheiderhaftpflicht

    Die Zurich D&O Entscheiderhaftpflicht versichert Entscheider von

    • Mittelständischen Kapitalgesellschaften,
    • Personenhandelsgesellschaften und
    • Non-Profit-Organisationen

    vor gesetzlichen Haftpflichtansprüchen des Versicherungsnehmers (Innenhaftung) und Dritter (Außenhaftung).

    Sie ist das Nonplusultra an Schutz und Sicherheit für Unternehmen bis 50 Mio. EUR Jahresumsatz.

    Die D&O Entscheiderhaftpflicht bietet Ihnen unter anderem:

    • Schutz bei Vermögensschäden, die auf schuldhafte Pflichtverletzungen der versicherten Person zurückzuführen sind. Der Schutz gilt auch für bei Vertragsbeginn nicht bekannte Pflichtverletzungen, die vor Vertragsbeginn begangen wurden. Er umfasst nicht nur die Ausübung von Organisationspflichten, sondern auch die operativen Tätigkeiten der bestellten oder faktischen Organe und/oder der geschäftsführenden Kommanditisten sowie deren Stellvertreter.
    • Gehaltsfortzahlungen bis 250.000 EUR pro Versicherungsfall und -periode im Falle der Aufrechnung.
    • Kontinuitätsgarantie: Wird der Versicherungsschutz unter eingeschränkten Bedingungen fortgesetzt, gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche höhere Leistungsumfang.
    • Sofortige, prämienfreie, unverfallbare Nachmeldefrist von zwölf Jahren.
    • Zusätzliche Deckungssumme unter anderem für pensionierte Vorstände und Geschäftsführer.
    • Verzicht auf Eigenschadenabzug: Im Schadenfall verzichten wir auf eine Anrechnung von Gesellschaftsanteilen des Versicherten.
    • Erstklassiger Service bei der Bearbeitung von Schadenfällen durch qualifizierte Rechtsanwälte in der Schadenabteilung.
    • Und vieles mehr
  • Deckungssummen
    Bei der Zurich D&O Entscheiderhaftpflicht können Sie eine Deckungssumme von bis zu 25 Mio. EUR wählen.
  • D&O Entscheiderhaftpflicht im Vergleich

    Mit der D&O Entscheiderhaftpflicht von Zurich sichern Sie sich einen Versicherungsschutz, der über den marktüblichen Standard weit hinausgeht.

     

    Versicherungsvergleich* 
    Stand 04/2019
    Marktübliche D&O 
    Bedingungen
    Zurich D&O Ausgabe 2019 Version Commercial
    Operative Tätigkeit der bestellten und faktischen Organmitglieder und der geschäftsführenden Kommanditisten sowie deren Stellvertreter mitversichertjaja
    Versicherungsschutz für Interimsmanager, soweit sie als Organmitglied bestellt wurden sowie Unternehmensleiter von Personenhandelsgesellschaftenneinja
    Versicherungsschutz im Falle der Insolvenz der VN auch für Pflichtverletzungen die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begangen wurdenneinja
    In Abstimmung mit dem Versicherer Übernahme von Anwaltskosten, die auf einer Honorarvereinbarung beruhenjaja
    Verzicht auf Anrechnung der Kosten und Zinsen auf die Deckungssumme (bei Deckungssummen bis 5 Mio. EUR)neinja
    Regressverzicht bei rechtlich zulässiger Freistellung der versicherten Personneinja
    Zusätzliche Deckungssumme für Abwehrkosten bei verbrauchter Deckungssummeneinja,
    in Höhe von 20 % der Deckungssumme, max. 500.000 EUR
    Zusätzliche Deckungssumme für versicherte Personen, sofern die Deckungssumme vollkommen ausgeschöpft ist und sofern ein nicht freistellungsfähiger Vermögensschaden vorliegt und jeglicher anderweitiger Organhaftpflichtversicherungsschutz nicht oder nicht mehr verfügbar ist.neinja,
    für pensionierte Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer in Höhe von
    500.000 EUR
    Möglichkeit zur Wiederauffüllung der verbrauchten Deckungssumme oder zur Zweifachmaximierung gegen Prämienzuschlagneinja
    Kontinuitätsgarantie: Wird der Versicherungsschutz mit Bedingungseinschränkungen fortge- setzt, gilt für Pflichtverletzungen vor Änderungsbeginn der ursprüngliche Bedingungsumfangneinja
    Gehaltsfortzahlung nach Erklärung der Aufrechnung von Haftpflichtansprüchenjaja, bis zu einem Jahr
    Übernahme der Kosten einer anwaltlichen Beratung der versicherten Personen zur Frage ihres Streitbeitrittsneinja
    Übernahme der Kosten einer negativen Feststellungsklage einer versicherten Person zur Vermeidung ihrer Inanspruchnahmeneinja
    Übernahme der Kosten für psychologische Betreuung mit dem Ziel der Stressbewältigungneinja
    Übernahme der Kosten eines Mediationsverfahrensneinja
    Übernahme der Kosten eines Rechtsanwalts, wenn bei einer Zeugenvernehmung einer versicherten Person die Gefahr einer Selbstbelastung bestehtneinja
    12 Jahre sofortige, prämienfreie und unverfallbare Nachmeldefristneinja
    Automatische Rückwärtsdeckung für neue Tochtergesellschaften von 12 Monatenneinja
    Zeitlich unbegrenzte Nachmeldefrist für Organmitglieder, die aus Gesundheits- oder Altersgründen oder aufgrund einer Restrukturierung ausgeschieden sindneinja

     

    * Hinweis:Die in diesem Versicherungsvergleich genannten Informationen dienen lediglich der groben Orientierung und entfalten keinerlei Rechtswirkungen für den Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz ergibt sich ausschließlich aus dem jeweils konkret vereinbarten Vertragstext.

  • Gesetzeslage

    Der Gesetzgeber hat die Haftung von Geschäftsführern und Vorständen in besonders scharfer Weise geregelt: Sie haften schon bei kleinsten Pflichtverletzungen! Die Beweislast geht dabei in weiten Bereichen zu ihren Lasten.

    Pflichtverletzung

    Eine Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Betroffene die vom Gesetzgeber verlangte Sorgfaltspflicht im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit missachtet. Dies kann beispielsweise ein Vertrauensbruch sein, eine Nachlässigkeit, ein Irrtum, eine irreführende Äußerung oder die verspätete Stellung eines Insolvenzantrages.

    Geschäftsführer und Vorstände

    • können sich nicht von ihrer Verantwortung lösen aufgrund
      • mangelnder Kenntnisse,
      • mangelnder Fähigkeiten,
      • mangelnder Erfahrungen,
      • von Abwesenheit;

    • haften bei Verletzung der Sorgfaltspflicht mit ihrem Privatvermögen in unbegrenzter Höhe;
    • haften schon bei leichter Fahrlässigkeit;
    • haften gesamtschuldnerisch;
    • müssen vielfach beweisen, dass sie mit der gebotenen Sorgfalt gehandelt haben;
    • haben ein besonderes Haftungsrisiko bei Insolvenz des Unternehmens.
  • Schadenbeispiele

    Geschäftsführer und Vorstände, aber auch Bei- und Aufsichtsräte sind in der Praxis einem ganz erheblichen Haftungsrisiko ausgesetzt. Schon bei leichtester Fahrlässigkeit droht ihnen die Haftung mit ihrem gesamten Privatvermögen.

    Einem GmbH-Geschäftsführer bzw. dem Vorstand einer Aktiengesellschaft droht beispielsweise die Haftung mit seinem Privatvermögen, wenn er*

    • versehentlich Forderungen verjähren lässt.
    • es zulässt, dass behördliche Brandschutzauflagen nicht rechtzeitig erfüllt werden und es deshalb zu behördlichen Betriebsstilllegungen kommt.
    • es trotz fehlender eigener Sachkunde schuldhaft unterlässt, sich bei komplizierten Vertragsgestaltungen den erforderlichen qualifizierten Rat eines Fachmannes einzuholen und dadurch ein Schaden verursacht wird.
    • unter Verstoß gegen § 4 Abs. 2 GmbHG mit einer Firma zeichnet, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Zusatz hinzuzufügen, der klarstellt, dass es sich um eine GmbH handelt.
    • es unterlässt dafür zu sorgen, dass die vom Unternehmen genutzten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zueinander passen und dadurch einem Dritten ein Schaden entsteht.
    • den Steueranspruch des Staates dadurch verkürzt, dass er den Zeitpunkt verzögert, in dem das Finanzamt die Höhe des Steueranspruchs feststellen konnte.
    • ein sich später als ungeeignet herausstellendes Gerät bestellt, obwohl die Gesellschaft zunächst das Gutachten eines Sachverständigen abwarten wollte.
    • nach unzureichenden Erkundigungen eine ungeeignete EDV-Anlage erwirbt und dadurch erhebliche Nachbesserungen anfallen.
    • einen günstigeren, aber nicht zuverlässigen Zulieferer gewählt hat und deshalb Halbfabrikate anderweitig zu überhöhten Preisen eingekauft werden mussten.
    • es zulässt, dass Nachlässigkeiten beim Kauf oder Verkauf von Beteiligungen auftreten oder falsche Anweisungen an Tochtergesellschaften ergehen und dadurch dem Unternehmen Vermögensverluste entstehen.
    • Werbematerial herstellen lässt, das wegen Wettbewerbswidrigkeit nicht verwendet werden kann.
    • gegenüber Geschäftspartnern in besonderem Maße persönliches Vertrauen in Anspruch genommen hat, dieses dann verletzt und den Geschäftspartnern dadurch einen Schaden zugefügt hat.
    • den Insolvenzantrag nicht rechtzeitig stellt. gegenüber Geschäftspartnern nicht auf die mögliche Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung der Gesellschaft hinweist.
    • es bei drohender Zahlungsunfähigkeit unterlässt, einen Antrag auf Anordnung des Schutzschirmverfahrens beim Insolvenzgericht zu stellen.
    • keinen vorherigen Eigenantrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung stellt.
    • die Stellung eines Antrags auf Eigenverwaltung unterlässt.
    • die Bescheinigung eines in Insolvenzsachen erfahrenen Beraters über drohende Zahlungsunfähigkeit und/oder Vorliegen der Überschuldung nicht fristgemäß vorlegt.
    • eine Anzeige der zwischenzeitlich eingetretenen Zahlungsunfähigkeit unterlässt.

    Beiräten bzw. Aufsichtsräten droht beispielsweise die Haftung mit ihrem Privatvermögen, wenn sie*

    • Verzögerungen bei der Stellung des Insolvenzantrages trotz Kenntnis der Überschuldung unbeanstandet hinnehmen.
    • von existenzbedrohenden Geschäften erfahren und – nachdem der Geschäftsführer bzw. Vorstand die entsprechenden Nachfragen unvollständig bzw. unbefriedigend beantwortet hat – nicht die nötigen Konsequenzen ziehen.
    • der Veräußerung eines Betriebsgrundstückes zu einem weit unterhalb des Verkehrswertes liegenden Verkaufspreis und weiteren, damit zusammenhängenden Vereinbarungen zustimmen.

    * Hinweis: Bitte beachten Sie, dass es sich bei den genannten Schadenbeispielen um stark verkürzte Informationen handelt, für die keinerlei Haftung übernommen werden kann.

    Mit der Zurich D&O Entscheiderhaftpflicht werden leitende Mitarbeiter vor persönlichen finanziellen Folgen ihrer Tätigkeit abgesichert.

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