Die Deutsche Betriebsrente – Das Wichtigste im Überblick.
Betriebliche Altersvorsorge – attraktive Möglichkeiten für Ihr Unternehmen
Die Bundesregierung hat zur Stärkung der Betriebsrente umfassende Neuerungen seit dem 01.01.2018 beschlossen – das Betriebsrentenstärkungsgesetz (kurz BRSG). Mit dem neuen Betriebsrentenstärkungsgesetz wird die betriebliche Altersvorsorge reformiert.
Arbeitgeber werden zu einem Zuschuss verpflichtet, wenn Arbeitnehmer die Betriebsrente über eine Entgeltumwandlung ansparen.
- Der Zuschuss beträgt 15 % des Beitrages, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart.
- Dies gilt erstmals bei Neuabschluss von Entgeltumwandlungen seit 01.01.2019 und
- für bestehende Entgeltumwandlungen spätestens ab 01.01.2022.
Sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber sollen die Anreize für eine Betriebsrente erhöht werden. Das bestehende System soll gestärkt werden, um Armut durch Invalidität oder im Alter vorzubeugen. Auch für Beschäftigte mit geringem Einkommen wird ein Anreiz für den Abschluss einer zusätzlichen Altersvorsorge geschaffen.
Die Reform umfasst zwei wesentliche Bausteine:
- Verbesserungen der betrieblichen Altersversorgung für neue und bestehende Betriebsrenten
- Tarifvertragsparteien können die bAV künftig in einem Sozialpartnermodell organisieren
Die Rahmenbedingungen für bestehende und neue Betriebsrenten werden seit 2018 vom Staat verbessert.
Der Durchbruch in der betrieblichen Altersversorgung ist im März 2021 gelungen: Die Deutsche Betriebsrente startet mit ver.di das erste Sozialpartnermodell in Deutschland
- „Die Deutsche Betriebsrente“ – eine Kooperation der Versicherer Talanx und Zurich, die Talanx Gruppe und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di starten das erste Sozialpartnermodell in Deutschland
- Talanx und ver.di haben ihre Verhandlungen abgeschlossen – das ausgehandelte Vertragswerk rund um den Haustarifvertrag für rund 11.000 Talanx-Beschäftigte liegt zur Prüfung bei der BaFin
- Ab 1. Juli 2021 sollen Beschäftigte der Talanx Gruppe Versorgungsverhältnisse bei „Die Deutsche Betriebsrente“ zeichnen können
- „Die Deutsche Betriebsrente“ legt den Grundstein für weitere Sozialpartnermodelle in Deutschland
- Sozialpartnermodell bietet attraktive Rentenhöhen und leistet seinen Beitrag zur Reduktion von Altersarmut
Zukunft der Altersversorgung
„Wir sind von der Stabilität und der Sicherheit des Produktes überzeugt und freuen uns über den Abschluss des ersten Sozialpartnermodells. Gerade in der aktuellen Corona-Krise hat sich das Modell bewährt: Es zeigt sich eine stabile Performance, welche auch größere Marktschwankungen der jüngeren Vergangenheit sehr gut abfedern konnte. Seit 2018 zeigen Simulationen, dass im Zusammenspiel mit dem Produktmodell und den Glättungsmechanismen die Zielrenten planmäßig gehalten werden konnten“, sagt Lars Golatka, Bereichsvorstand bAV bei Zurich und Vorstandsvorsitzender der Deutscher Pensionsfonds AG (Konsortialführer des Konsortiums, das „Die Deutsche Betriebsrente“ durchführt). „Diese Art bAV wird aus unserer Sicht ein wesentliches Standbein der Altersversorgung für zukünftige Generationen sein.“
Ziel von „Die Deutsche Betriebsrente“ ist es nun, den Schwung der Verhandlungen mit ver.di aufzunehmen und weitere Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften von dem Zielrentenkonzept zu überzeugen.
Über „Die Deutsche Betriebsrente“
Unter der gemeinsamen Marke „Die Deutsche Betriebsrente“ bündeln Zurich und Talanx ihre Kompetenzen in der betrieblichen Altersvorsorge und in digitalen Lösungen und bieten ein gemeinsames Lösungsmodell an. Die Umsetzung erfolgt über ein Konsortium der Pensionsfonds der beiden Gruppen, die Deutsche Pensionsfonds AG sowie die PB Pensionsfonds AG. Die Pensionsfonds sind Produktgeber des Sozialpartnermodells. Ihr Ziel ist, Arbeitnehmern, Arbeitgebern und Sozialpartnern eine kostengünstige, renditestarke und besonders effiziente Altersversorgung zu ermöglichen. Sowohl Talanx als auch Zurich verfügen über große Erfahrung in der betrieblichen Altersversorgung. Das gilt insbesondere für den kapitalmarktorientierten Pensionsfonds, auf dem „Die Deutsche Betriebsrente“ basiert. Die Stärken des Sozialpartnermodells sind rendite- und sicherheitsorientierte Lösungen, die keine Garantien benötigen. Kollektive Kapitalanlagemechanismen federn Bewegungen an den Märkten ab und sorgen für stabile Zielrenten. Die zukunftsorientierte Kapitalanlage sorgt gemeinsam mit dem Wegfall von Garantiekosten und hoher Kosteneffizienz dafür, dass „Die Deutsche Betriebsrente“ wesentlich höhere Renten erzielen kann als konventionelle bAV-Lösungen. Mehr Informationen: www.diedeutschebetriebsrente.de
Wesentliche Inhalte des Gesetzes und Auswirkungen zeigen Ihnen unsere Erklärvideos:
Wichtige Informationen zum Betriebsrentenstärkungsgesetz
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Betriebsrentenstärkungsgesetz im Detail
Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens
Der Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG steigt von bisher 4 % auf 8 % der allgemeinen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West.Die ersten 4 % der BBG bleiben weiterhin steuer- und sozialabgabenfrei. Die weiteren 4 % der BBG sind lediglich steuer-, jedoch nicht sozialabgabenfrei.
Für Arbeitnehmer mit einer alten Direktversicherung nach § 40b EStG a.F. wird der Aufbau einer zusätzlichen bAV stark vereinfacht. Bisher war bei Nutzung von § 40b EStG die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG auf 4 % BBG beschränkt, weil der Zusatzbetrag von 1.800 EUR nicht gleichzeitig mit der Pauschalversteuerung in Anspruch genommen werden konnte. Diese Einschränkung entfällt.
Wer eine pauschalversteuerte Direktversicherung hat, kann künftig bis zu 8 % der BBG abzüglich der tatsächlich gezahlten § 40b EStG-Beiträge steuerfrei in eine nach § 3 Nr. 63 EStG geförderte Direktversicherung einzahlen.
Weitergabe der eingesparten Sozialversicherungs-Beiträge
Arbeitgeber werden zu einem Zuschuss verpflichtet, wenn Arbeitnehmer die Betriebsrente über eine Entgeltumwandlung ansparen. Der Zuschuss beträgt bis zu 15 % des Beitrages, sofern der Arbeitgeber durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge spart. Dies gilt erstmals für Entgeltumwandlungen ab 01.01.2019, für bestehende Entgeltumwandlungen (die vor dem 01.01.2019 abgeschlossen wurden) ab Beginn 2022.
Vereinfachung des Verfielfältigers bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
Bei der Vervielfältigungsregelung bringt das BRSG eine Vereinfachung. Zukünftig kann bei Ausscheiden ein Betrag von 4 % der BBG multipliziert mit der Zahl der Beschäftigungsjahre (maximal zehn Jahre) steuerfrei für die bAV verwendet werden. Eine Anrechnung bereits gezahlter Beiträge wie bisher entfällt. Die Vervielfältigungsregelung wird für Arbeitnehmer durch den höheren Einzahlungsrahmen deutlich attraktiver. Die neue vereinfachte Regelung könnte dann insbesondere bei Abfindungszahlungen eine größere Rolle spielen.
Möglichkeit der Nachzahlung
In Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht, können oftmals aus finanziellen Gründen keine Beiträge zur Altersvorsorge gezahlt werden. Mit einer neuen Nachzahlungsmöglichkeit können Arbeitnehmer nun auch rückwirkend fehlende Beiträge steuerbegünstigt im Rahmen des § 3 Nr. 63 EStG nachzahlen (max. 10 Jahre x 8 % der Beitragsbemessungsgrenze) – und so mit einer möglichst lückenlosen Beitragszahlung eine zusätzliche Altersvorsorge aufbauen. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Kalenderjahre, in denen die Arbeitnehmer gar kein Entgelt bezogen haben.
Zusätzlicher Förderbeitrag für Geringverdiener
Gerade Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt von maximal 2.575 EUR sollten wegen ihrer recht geringen gesetzlichen Rentenansprüche zusätzlich vorsorgen. Um hierfür einen neuen Anreiz zu geben, fördert der Gesetzgeber einen zusätzlichen Arbeitgeber-Beitrag. Arbeitgeber erhalten eine Steuervergünstigung, wenn sie Beschäftigten mit weniger als 2.575 EUR Bruttoeinkommen im Monat eine Betriebsrente gewähren. 30 % des gezahlten Beitrages (240 bis 960 EUR jährlich) können mit der abzuführenden Lohnsteuer verrechnet werden. D. h. ein Arbeitgeberzuschuss von bis zu 960 EUR jährlich wird mit bis zu 288 EUR vom Staat bezuschusst.
Neuer Freibetrag bei der Grundsicherung
Eine entscheidende Verbesserung besteht darin, dass Renten aus geförderter Altersvorsorge (bAV, Riester- und Basisrente) nicht mehr vollständig auf die staatliche Grundsicherung angerechnet werden. Erstmals wird ein Freibetrag eingeführt, der bis zu rund 200 EUR pro Monat beträgt. Damit soll erreicht werden, dass Beschäftigte, die über Jahrzehnte hinweg betrieblich und privat vorgesorgt haben, die Zusatzrente behalten dürfen, auch wenn sie auf Grundsicherung angewiesen sind.
Abschaffung der Doppelverbeitragung bei der Riester-Förderung in der bAV
Schon jetzt ist es möglich, die Riester-Rente über den Arbeitgeber zu organisieren. Künftig fallen auf diese Zusatzrenten jedoch keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge mehr an. Dies gilt auch für bereits bestehende Verträge. Damit sind sie gleichgestellt mit privat-finanzierten Riester-Verträgen.
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Häufig gestellte Fragen & Antworten im Überblick
Worum geht es beim Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG)?
Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung weiter voranzutreiben. Besonders für kleine und mittelständische Betriebe werden Anreize geschaffen, Mitarbeitenden verstärkt eine betriebliche Altersversorgung anzubieten. Ziel ist, das Risiko von Altersarmut zu reduzieren und vor allem Geringverdienern eine attraktivere, betriebliche Versorgungslösung zu ermöglichen.
Wann ist das Gesetz in Kraft getreten?
Das Gesetz ist am 1. Januar 2018 in Kraft getreten.
Welche Unternehmen betrifft die Gesetzesänderung?
Die verbesserten Rahmenbedingungen betreffen alle Unternehmen. Da jede Firma ihr eigenes und individuelles oder bisher kein Versorgungssystem hat, wirken sich die Neuerungen unterschiedlich aus. Einige Regelungen bieten neue Möglichkeiten. Die neu geschaffene Sozialpartnerrente mit reiner Beitragszusage (rBZ) betrifft vor allem die Arbeitgeber, die der Tarifbindung unterliegen. Nicht-tarifgebundene Arbeitgeber werden eine Sozialpartnerrente nur dann nutzen können, wenn der einschlägige Tarifvertrag dies ermöglicht.
Wird es die bisher bekannten Formen der bAV weiterhin geben?
Alle bisherigen Arten von Betriebsrenten wird es auch weiterhin geben. Wir empfehlen, bereits jetzt aktiv zu werden und rechtzeitig die Weichen für die Umsetzung der neuen gesetzlichen Anforderungen zu stellen. Bestmögliche Rechtssicherheit und Transparenz kann dabei die Einrichtung bzw. Anpassung einer Versorgungsordnung schaffen. Die Zurich Gruppe Deutschland arbeitet intensiv daran, die klassische bAV auch aufgrund der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen weiter zu verbessern, um den Bedürfnissen der Kunden bestmöglich zu entsprechen.
Was bedeuten die Neuregelungen für bestehende Versorgungswerke?
Da jede Firma ihr eigenes und individuelles Versorgungssystem hat, wirken sich die Neuerungen unterschiedlich aus. Daher sollten Arbeitgeber bereits jetzt die bestehenden Versorgungen überprüfen lassen.
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Verbesserungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes
Erhöhung des Förderrahmens - Beiträge zu einer Direktversicherung sind zukünftig bis zu 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West (BBG) steuerfrei.
Förderung für Geringverdiener - Neuer Förderbetrag für Arbeitnehmer mit einem Monatsgehalt bis 2.200 Euro brutto.
- Der Arbeitgeber erhält bis zu 30 Prozent des Beitrages, den er einem Geringverdiener gewährt, über eine Verrechung mit der abzuführenden Lohnsteuer zurück.
- Ein Arbeitgeberzuschuss von bis zu max. 480 EUR jährlich wird mit bis zu 144 EUR jährlich vom Staat bezuschusst.
Verpflichtender Arbeitgeberzuschuss - Künftig sind alle Arbeitgeber verpflichtet, einen Zuschuss von bis zu 15 Prozent auf den Betrag zu zahlen, den die Beschäftigten über eine Betriebsrente ansparen.
Nachzahlung der Beitragslücken - Arbeitnehmer können rückwirkend fehlende Beträge (z.B. wegen Elternzeit) steuerbegünstigt nachzahlen.
- Die Nachzahlung ist für max. 10 Jahre möglich, wenn der Arbeitnehmer in den betreffenden Kalenderjahren gar kein Entgelt bezogen hat.
Freibetrag bei der Grundsicherung - Neuer Freibetrag für die Grundsicherung zur Absicherung von zusätzlichen Renten aus bAV-, Riester- und Basisversorgungen im Alter und bei Erwerbsminderung. Somit lohnt sich die zusätzliche Vorsorge künftig auch für Geringverdiener.
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