Reiserücktrittsversicherung bei Trennung

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Zuletzt aktualisiert : 13.01.2025
3 Minuten
Von : Zurich Redaktion

Das Wichtigste kurz erklärt

  • Die Reiserücktrittsversicherung leistet bei einer Vielzahl unvorhersehbarer Ereignisse. Hierzu zählen zum Beispiel Krankheit, Unfälle, Todesfälle, Sachschäden, Schwangerschaftskomplikationen oder Arbeitsplatzverlust.
  • Für die Reiserücktrittsversicherung ist eine Trennung von Ihrem Partner oder Ihrer Partnerin, auch wenn sie nicht vorhersehbar war, jedoch kein versicherter Grund.
  • Anders sieht es bei einer Scheidung aus: Die Reiserücktrittsversicherung greift, wenn der Scheidungsantrag nach der Reisebuchung eingereicht wird.

Stornierung von Reisen wegen Trennung

Reisen werden oft lange im Voraus geplant – voller Vorfreude auf die gemeinsamen Erlebnisse. Doch eine Trennung kann plötzlich alles verändern. Die Frage ist dann: Kann man die Reise stornieren? Die gute Nachricht: Ja, die Stornierung einer Reise wegen Trennung ist jederzeit möglich. Die schlechte Nachricht: Es sind dafür in der Regel Stornogebühren zu zahlen.

Wie hoch die Stornogebühren ausfallen, hängt von den Bedingungen des Reiseanbieters bzw. den gebuchten Leistungen und dem Zeitpunkt der Stornierung ab. Oft liegen sie zwischen 20 % und 100 % des Reisepreises. Je näher der Abreisetermin rückt, desto höher sind in der Regel die Stornierungskosten.

Leistet die Reiserücktrittsversicherung bei Trennung?

Eine Reiserücktrittsversicherung bietet Schutz bei unvorhergesehenen Ereignissen wie unerwarteten schweren Erkrankungen, Unfällen oder Todesfällen in der Familie. Auch bei Arbeitsplatzverlust oder Nachprüfungen der Kinder in der Schule greift die Police. Eine Trennung vom Partner zählt jedoch nicht zu den versicherten Gründen bei Reiserücktritt oder Reiseabbruch. In diesem Fall müssen Sie die Stornokosten selbst übernehmen.
Anders verhält es sich bei einer Scheidung: Hier greift die Reiserücktrittsversicherung, wenn die Scheidung nach der Reisebuchung eingereicht wurde und die Reise aufgrund der veränderten Lebenssituation nicht mehr angetreten werden kann.
Es ist wichtig, die genauen Versicherungsbedingungen zu kennen. Gerne können Sie auch direkt bei Zurich nachfragen, um Klarheit über den Leistungsumfang zu erhalten.

Wann leistet die Reiserücktrittsversicherung und wann nicht?

Die Reiserücktrittsversicherung von Zurich bietet Schutz in vielen unerwarteten Situationen, die eine geplante Reise unmöglich machen oder einen Reiseabbruch am Urlaubsort erfordern. Dies sind typische Beispiele dafür.

  1. Erkrankung oder Unfall einer versicherten Person oder eines Mitreisenden:
    Wenn eine schwere Krankheit oder ein Unfall auftritt, der ärztlich dokumentiert wird und den Reiseantritt unmöglich macht, übernimmt die Versicherung die Stornokosten.
  2. Tod eines nahen Angehörigen oder einer im Haushalt lebenden Person:
    Tritt vor der Reise der Todesfall eines engen Familienmitglieds ein, können Betroffene die Reise aus emotionalen und organisatorischen Gründen absagen. Die Versicherung kommt in diesem Fall für die Kosten auf.
  3. Erheblicher Sachschaden am Eigentum:
    Bei schwerwiegenden Schäden wie einem Hausbrand, einem Einbruch oder Hochwasser, die das Zuhause betreffen, leistet die Versicherung. Denn die Bewohner sind in diesem Fall eventuell gezwungen, sich vor Ort selbst um Reparaturen und Handwerker zu kümmern.
  4. Verlust des Arbeitsplatzes durch betriebsbedingte Kündigung:
    Wird eine Person überraschend und unverschuldet gekündigt, übernimmt die Versicherung die Stornierungskosten. Denn zum einen verschlechtert sich plötzlich die finanzielle Situation des Versicherten, zum anderen muss sich die Person um einen neuen Arbeitsplatz kümmern.
  5. Komplikationen in der Schwangerschaft:
    Die Reiserücktrittsversicherung greift auch bei Schwangerschaft, und zwar dann, wenn unerwartete Komplikationen auftreten oder der Geburtstermin in den Reisezeitraum fällt. Auch in diesem Fall ist eine ärztliche Bestätigung erforderlich.

Gründe, bei denen die Versicherung nicht leistet.

  1. Angst vor Krisen oder Krankheiten:
    Reisen werden nicht erstattet, wenn die Absage aus Angst vor möglichen Gefahren erfolgt, zum Beispiel vor einer Epidemie, ohne dass eine direkte Gefährdung vorliegt.
  2. Persönliche Befindlichkeiten:
    Stornierungen aus rein emotionalen Gründen, wie „keine Lust mehr“ oder Streit mit Mitreisenden, sind ebenfalls nicht versichert.
  3. Reisen in Länder mit bestehenden Reisewarnungen:
    Wird eine Reise in ein Land gebucht, für das bereits vor Vertragsabschluss eine offizielle Reisewarnung bestand, leistet die Versicherung nicht.
  4. Selbst verschuldete Ereignisse:
    Verliert der Reisende beispielsweise seine Reisedokumente oder verpasst den Flug aufgrund eigener Nachlässigkeit, werden die Stornokosten nicht übernommen.
  5. Bekannte Krankheiten vor Vertragsabschluss:
    Wenn eine Krankheit zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses bereits bekannt war und in den letzten sechs Monaten durch einen Facharzt behandelt wurde, greift der Versicherungsschutz nicht.

Wie kann man Stornogebühren bei Trennung oder Scheidung vermeiden?

Stornogebühren bei Trennung oder Scheidung lassen sich oft umgehen, indem kreative Lösungen gefunden werden.

  • Reise privat weiterverkaufen:
    Eine häufig genutzte Möglichkeit ist, die Reise über Online-Plattformen oder in sozialen Netzwerken privat weiterzuverkaufen. Dies erfordert die Zustimmung des Reiseveranstalters, da eine Namensänderung vorgenommen werden muss. Zudem entstehen in der Regel Umbuchungskosten. Diese Option eignet sich besonders, wenn der neue Reisende zeitnah verfügbar ist.
  • Reise mit einer anderen Person antreten:
    Anstelle des ursprünglichen Partners kann die Reise mit einem Freund, Familienmitglied oder anderen Bekannten durchgeführt werden. Auch hier fallen meist Umbuchungsgebühren an. Zudem sollte geklärt werden, ob die neue Begleitung zusätzliche Kosten trägt oder der ursprüngliche Reisende finanziell einspringt.
  • Reise auf einen späteren Zeitpunkt verschieben:
    Viele Reiseanbieter erlauben eine Umbuchung auf ein anderes Datum. Dies ist besonders praktisch, wenn eine der Personen die Reise zu einem späteren Zeitpunkt nutzen möchte. Je nach Anbieter fallen Umbuchungsgebühren oder Preisanpassungen an, falls sich die Reisekosten bis zum neuen Termin ändern.
  • Kulanzanfrage beim Anbieter:
    In außergewöhnlichen Fällen wie einer Scheidung zeigen sich manche Reiseanbieter kulant. Eine direkte Kontaktaufnahme kann helfen, die Stornogebühren zu reduzieren oder eine kostenfreie Umbuchung zu ermöglichen. Es lohnt sich, die Umstände nachvollziehbar zu erklären und freundlich um eine Ausnahme zu bitten.
  • Reise in einen Gutschein umwandeln:
    Einige Reiseveranstalter bieten an, den Wert der gebuchten Reise in Form eines Gutscheins für spätere Buchungen gutzuschreiben. Diese Option kann sinnvoll sein, wenn die Reise zu einem späteren Zeitpunkt genutzt werden soll.
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Unsere Experten beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema Reiserücktrittsversicherung bei Trennung, digital oder vor Ort.

Die häufigsten Fragen und Antworten zum Thema „Reiserücktrittsversicherung bei Trennung“

  • Wer bezahlt den Urlaub bei Trennung?
    Wer den Urlaub bei einer Trennung bezahlt, hängt von den individuellen Vereinbarungen ab. Hat bereits eine Person die gesamten Kosten übernommen, bleibt sie in der Regel dafür verantwortlich. Sie jedoch versuchen, einen Anteil zurückzufordern. Wurden die Kosten gemeinsam getragen, sollten beide klären, ob eine Rückerstattung durch Umbuchung, Verkauf oder Stornierung möglich ist.
  • Ist Trennung ein Reiserücktrittsgrund?
    Eine Trennung ist in der Regel kein anerkannter Grund für eine Reiserücktrittsversicherung. Stornogebühren werden daher meist nicht übernommen. Nur in Ausnahmefällen wie einer rechtskräftigen Scheidung übernimmt die Reiserücktrittsversicherung von Zurich die Stornierungskosten.
  • Wie lange kann ich eine gebuchte Reise kostenlos stornieren?
    Eine gebuchte Reise kann meist nur direkt nach der Buchung kostenlos storniert werden, wenn ein gesetzliches Widerrufsrecht gilt, etwa bei bestimmten Online-Buchungen. Viele Reiseanbieter erlauben jedoch keine generelle kostenlose Stornierung, sondern berechnen ab dem Zeitpunkt der Buchung Stornogebühren. Die genauen Bedingungen hängen vom Anbieter und der Art der Reise ab und sollten vorab geprüft werden.
  • Welche Gründe gibt es, um eine Reiserücktrittsversicherung in Anspruch zu nehmen?
    Typische Fälle für eine Reiserücktrittsversicherung sind unerwartete Ereignisse wie Krankheit, Unfall oder der Tod eines nahen Angehörigen. Auch betriebsbedingte Kündigung, erheblicher Sachschaden am Eigentum, Schwangerschaftskomplikationen oder Nachprüfungen der Kinder in der Schule zählen dazu.

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