Schneeräumen ist Pflicht – auf dem Privatgrundstück und davor
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Pflichten bei Eis und Schnee – das Wichtigste kurz erklärt
- Schneeräumen auf dem Grundstück und auf angrenzenden Gehwegen gehört zu den gesetzlich verankerten Pflichten von Hauseigentümern.
- Die Gemeinden und Kommunen regeln im Detail, wo, wann und wie die Wege bei Eis und Schnee freigehalten werden müssen und was zu tun ist, wenn man krank oder im Urlaub ist.
- Eigentümer können die Räumpflicht an ihre Mieter per Eintrag im Mietvertrag oder in der Hausordnung abtreten.
- Neben der Räumpflicht gilt es, Passanten vor Dachlawinen und herunterfallenden Eiszapfen zu schützen.
In diesem Ratgeber
Die Schneeräumpflicht aus Sicht des Gesetzgebers
Wo und wie müssen Eigentümer Schnee schippen?
Räumen und Streuen im Detail: Wie breit müssen die Wege geräumt werden?
Bis wohin reicht die Schneeräumpflicht?
Eigentümer oder Mieter: Wer hat welche Winterpflichten?
Unklare Situationen und häufige Fragen
Ist der Einsatz einer Schneefräse erlaubt?
Die Schneeräumpflicht aus Sicht des Gesetzgebers
Der erste Schnee im Herbst lässt bei uns meist rege Betriebsamkeit aufkommen. Der Reifenwechsel am Auto steht an, neue Winterschuhe müssen her und, ja, wie war das noch mal mit dem Schneeräumen? Muss das sein? Und wann, wie oft und wer ist dafür verantwortlich?
Der Gesetzgeber hat das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und eine Haftung für die sogenannte Verkehrssicherungspflicht festgeschrieben: Wer nicht dafür sorgt, dass die Wege vor und auf seinem Privatgrund frei von Eis und Schnee sind, der trägt ein Mitverschulden und haftet für den Schaden, wenn anderen dadurch etwas passiert.
Wo und wie müssen Eigentümer Schnee schippen?
Die meisten Städte und Gemeinden räumen und streuen nur diejenigen Gehwege, an die keine privaten Grundstücke angrenzen. Über eine entsprechende Satzung oder Verordnung verpflichten sie die Grundstückseigentümer, nicht nur den Weg auf dem eigenen Anwesen – etwa für den Postboten – von Eis und Schnee freizuhalten, sondern auch die ans Grundstück angrenzenden Gehwege. Die Kommunen legen dabei den Beginn und das Ende der Räum- und Streupflicht fest. Meist müssen Gehwege ab 7 Uhr morgens frei sein. Die Räumpflicht endet normalerweise um 20 oder 21 Uhr. Die genauen Vorgaben, wann und wie Sie an Ihrem Wohnort räumen müssen, stehen in den Satzungen der Städte und Gemeinden und sind zumeist auch online zu finden.
Sollten Sie wissen, dass der Gehweg vor Ihrem Grundstück vor Beginn der offiziellen Räumzeit regelmäßig betreten wird – z. B. weil er zu einer Bushaltestelle für Schulbusse führt –, müssen Sie dafür Sorge tragen, dass er entsprechend der Nutzung früh genug geräumt ist. Sonst drohen auch außerhalb der verpflichtenden Räumzeiten bei einem Unfall Schadenersatzforderungen.
Räumen und Streuen im Detail: Wie breit müssen die Wege geräumt werden?
Ihre Kommune macht auch genaue Vorgaben, wie breit Sie den Weg von Schnee und Eis befreien und streuen müssen. Ein befestigter Gehweg muss in der Regel bis mindestens 1,20 Meter Breite geräumt und gestreut werden. Auch wenn kein Fußweg direkt am Grundstück entlangführt, ist in den Satzungen zumeist eine Räumpflicht für einen mindestens 1 Meter breiten Fußwegstreifen auf der Fahrbahn verankert. Für die Wege zu Mülltonnen oder Parkplätzen genügt in Wohnanlagen ein geräumter Pfad von etwa 1/2 Meter Breite. Ihre Kommune regelt auch, welches Streugut erlaubt ist. Meist ist dies Sand und Split, aber kein Salz.
Bis wohin reicht die Schneeräumpflicht?
Nicht nur die Breite, auch die genaue Länge, bis wohin Ihre Schneeräumpflicht reicht, wird von den Gemeinden und Kommunen geregelt. Sollte zum Beispiel ein Gehweg zwischen Ihrem Grundstück und dem des Nachbarn verlaufen, muss jeder bis zur Mitte dieses Gehwegs schippen. An Kreuzungen ist bis zur Fahrbahnkante zu räumen und an Bushaltestellen soll nicht die Gehwegmitte geräumt werden, sondern der Fahrbahnrand, damit der Einstieg in den Bus frei ist. Ansonsten sind Sie verpflichtet, bis zur eigenen Grundstücksgrenze zu schippen.
Eigentümer oder Mieter: Wer hat welche Winterpflichten?
Grundsätzlich ist der Grundstückseigentümer zum Winterdienst verpflichtet. Er darf diese Aufgabe allerdings an seine Mieter abgeben. Doch dies muss ganz klar im Mietvertrag verankert werden; oder in der Hausordnung, falls dies Bestandteil des Mietvertrags ist. Normalerweise muss der Vermieter alle zum Räumen notwendigen Geräte – von Schaufeln über Besen bis zu Streumitteln – zur Verfügung stellen. Es besteht aber die Möglichkeit, dies anders zu vereinbaren. Gibt der Vermieter die Räumpflicht an seine Mieter ab, muss er aber auf alle Fälle kontrollieren, ob sie ausgeführt wird.
Unklare Situationen und häufige Fragen
So klar das Räumen und Streuen für Sie als Eigentümer oder Mieter geregelt ist, so wenig hält sich der Winter manchmal an irgendwelche Regeln und lässt es schneien, wann es ihm gerade passt. Bei erneutem Schneefall tagsüber müssen Sie deshalb nacharbeiten. Das hat jedoch Grenzen: Es macht keinen Sinn, während eines andauernden starken Schneefalls der Räumpflicht nachzugehen. Das wurde in einigen Urteilen vor Gericht so entschieden. In einem anderen Punkt gab es vor Gericht Unklarheit: So wurde zum einen entschieden, dass ältere und gebrechliche Mieter nicht zum Räumen verpflichtet werden dürfen. Zum anderen gab es Urteile, nach denen Mieter selbst für Ersatz sorgen müssen, wenn sie aufgrund einer Krankheit nicht schippen können. Klar ist: Wer einen Urlaub plant und Räumpflicht hat, muss jemanden beauftragen, der in dieser Zeit für ihn das Schneeschippen zuverlässig übernimmt.
Ist der Einsatz einer Schneefräse erlaubt?
Anders als bei lauten Gartenhelfern wie Rasenmäher oder Laubbläser ist der Einsatz einer Schneefräse an Werktagen auch vor 7 Uhr erlaubt. Der Sicherheitsaspekt wiegt in diesem Fall schwerer als eine mögliche Lärmbelästigung. Das gilt auch für laute Schneeräumgeräusche durch die Metallkante der Schaufeln, von denen sich viele gestört fühlen. Eine Schneefräse mitten in der Nacht wird man jedoch nicht akzeptieren müssen.
Fazit
Je besser der Winterdienst geplant und organisiert ist, umso leichter fällt er. Das beginnt damit, dass geeignete Werkzeuge und ausreichend Streugut vorhanden sind. Für Mehrparteienhäuser eignen sich Systeme, bei denen reihum eine sogenannte Schneekarte an den nächsten Mieter weitergegeben wird, wann immer ein Tag Winterdienst erledigt wurde. Für größere Mietshäuser sollte der Vermieter überlegen, einen entsprechenden Dienst zu buchen, der über die Nebenkosten abgerechnet wird.