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Für Ehegatten und Lebenspartner.

Das gemeinschaftliche Testament

Ein gemeinschaftliches Testament können ausschließlich Ehegatten und Lebenspartner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft verfassen. Sie haben die Wahl zwischen einem privatschriftlichen oder öffentlichen Testament. Beachten Sie bitte: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen.

Das privatschriftliche Testament

Das privatschriftliche Testament muss von einem der beiden Ehegatten handschriftlich verfasst und von beiden unterschrieben sein. Derjenige Ehegatte, der nur unterzeichnet, sollte eine kurze Einverständniserklärung über den Inhalt des Testaments abgeben, die zum Beispiel mit den Worten "Das ist auch mein letzter Wille..." beginnt.

Mehr zum privatschriftlichen Testament

Das öffentliche Testament

Wird ein gemeinschaftliches Testament öffentlich (also beim Notar) verfasst, fallen doppelte Notargebühren an. Es handelt sich rechtlich um zwei verschiedene letztwillige Verfügungen.

Mehr zum öffentlichen Testament

Widerrufsmöglichkeiten

Solange beide (Ehe-)Partner leben, können sie – allerdings nur miteinander – das gemeinschaftliche Testament widerrufen, vernichten oder ein neues abfassen. Wird die Ehe bzw. die eingetragene Lebenspartnerschaft geschieden, verliert das gemeinschaftliche Testament seine Wirksamkeit.

Ein (Ehe-)Partner kann diejenigen Teile des Testaments, die beide (Ehe-)Partner betreffen, nur durch eine notariell beurkundete Erklärung widerrufen. Diese ist dem anderen (Ehe-) Partner zwingend durch den Gerichtsvollzieher zuzustellen, damit dieser von dem Widerruf erfährt.

Stirbt ein (Ehe-)Partner, werden Verfügungen, die beide (Ehe-)Partner betreffen, bindend. Frühere, gemeinsam getroffene Entscheidungen sind vom überlebenden (Ehe-)Partner nicht mehr abzuändern. Er hat sich an die einmal getroffenen Vereinbarungen zu halten. Soll eine Bindung nach dem Tod des Erststerbenden ausgeschlossen sein, ist dies bereits bei der Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments zu berücksichtigen.

Gegenstand von wechselbezüglichen Verfügungen können sein: die Erbeinsetzung, ein Vermächtnis oder eine Auflage. Eine sachkundige Beratung durch einen Notar oder Rechtsanwalt ist zu empfehlen.

Haftungsausschluss

Alle Angaben sind sorgfältig geprüft. Durch Gesetzgebung und entsprechende Verordnungen sowie durch Zeitablauf ergeben sich zwangsläufig Änderungen, sodass wir für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts keine Gewähr übernehmen können. Für die Inhalte externer Internetseiten und Links sind ausschließlich deren Autoren, Herausgeber bzw. Betreiber verantwortlich.