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Informieren Sie sich über Ihren Nachlass.

Erben, schenken und vererben

Regeln Sie Ihre persönlichen Vermögensfragen rechtzeitig. Überlegen Sie in aller Ruhe, welche Entscheidungen für Sie richtig sind. Vielleicht ist es sinnvoll und notwendig, mit Ihrer Familie zu sprechen und sich von einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater umfassend beraten zu lassen.

Die Infos und Checklisten geben Ihnen dafür wichtige Anregungen und Hinweise. Sie informieren stichwortartig darüber, was zu beachten ist.

Als kompetenter Gesprächspartner rund um die Themen Versicherungen und Vorsorge steht Ihnen Ihr Zurich Versicherungspartner gern zur Seite. Gemeinsam mit Ihnen entwickelt er auf Ihre Situation abgestimmte Lösungen.  

Unsere Hinweise und Anregungen informieren Sie über wichtige Fragen zu den Themen:

  • So greift die gesetzliche Erbfolge

    Ist kein Testament oder Erbvertrag vorhanden, gilt die gesetzliche Erbfolge.

    Verwandte erben entsprechend ihrem Verwandtschaftsgrad zum Erblasser

    • Verwandte 1. Ordnung sind Kinder, Enkel und Urenkel des Erblassers. 
    • Verwandte 2. Ordnung sind Eltern, Bruder, Schwester, Nichten und Neffen des Erblassers.
    • Verwandte 3. Ordnung sind Großeltern, Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins.
    • Verwandte 4. Ordnung sind Urgroßeltern, Großonkel, Großtanten, Großcousinen bzw. Cousins zweiten Grades.
    • Als nicht verwandt gelten Schwiegereltern, Schwägerin und Schwager.
    • Lebt auch nur ein Verwandter der 1. Ordnung, kommen die Verwandten der 2. Ordnung als Erbe nicht in Frage. 
    • Der überlebende Ehe- oder Lebenspartner erbt neben den Kindern immer mindestens ein Viertel des Nachlasses. Auch dann, wenn nur ein Kind vorhanden ist. 
    • Gibt es nur Verwandte der 2. Ordnung, erbt der überlebende Ehe- oder Lebenspartner die Hälfte. 
       

    Besondere Stellung des Ehepartners 

    • Die besondere Stellung des Ehepartners wird durch das spezielle Ehegattenerbrecht geregelt. Durch Heirat entsteht keine Verwandtschaft.
    • Der Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner des Erblassers ist ebenso gesetzlicher Erbe wie die Verwandten.
    • Die Höhe des Erbes ist u.a. abhängig vom ehelichen Güterstand. 
    • Ist nichts gesondert vereinbart, gilt bei Ehepartnern der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Möglich wäre auch Gütertrennung und Gütergemeinschaft

    So hoch ist der gesetzliche Erbanteil des Ehepartners

    Ehegatten­erbteil bei

    Zugewinn­gemeinschaft

    Güter­trennung

    Güter­gemein­schaft

    1 Kind

    1/2

    1/2

    1/4
    2 Kindern

    1/2

    1/3

    1/4
    3 Kindern

    1/2

    1/4

    1/4
    Nur bei Erben der 2. Ordnung oder wenigstens Großeltern vorhanden

    3/4

    1/2

    1/2
    Weder Erben der 1. und 2. Ordnung noch Großeltern vorhanden

    1/1

    1/1

    1/1

     

    Der „Voraus“ des Ehepartners

    • Als gesetzlicher Erbe kann der überlebende Ehepartner seinen „Voraus“ verlangen. 
    • Zum „Voraus“ gehören Gegenstände, die zum ehelichen Haushalt gehören und Hochzeitsgeschenke. Der Ehepartner soll so den zuvor gemeinsamen Haushalt weiterführen können. 
    • Den „Voraus“ erhält der Ehepartner immer neben den miterbenden Verwandten der 2. Ordnung oder neben Großeltern. 
    • Neben Verwandten der 1. Ordnung erhält der Ehepartner diese Gegenstände nur, soweit er sie benötigt, um einen angemessenen Haushalt weiterführen zu können
  • Die Sache mit dem Pflichtteil

    Wurden nahe Angehörige vom Erblasser enterbt, haben sie Anspruch auf den Pflichtteil. 


    Nur die nächsten Angehörigen können einen Pflichtteil beanspruchen  Dazu zählen: 

    • Kinder, unabhängig davon, ob sie nichtehelich oder adoptiert sind. 
    • Ehegatten, vorausgesetzt, zum Zeitpunkt des Erbfalls hatte die Ehe noch Bestand. 
    • Partner einer eingetragenen, gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft. 
    • Eltern des Erblassers, vorausgesetzt, er hatte keine Kinder. 
    • Enkel und Urenkel, aber nur dann, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind und deren Eltern nicht mehr leben. 
    Geschwister und Großeltern des Erblassers haben keinen Anspruch auf den Pflichtteil. 

    Hinweis: 
    Der Pflichtteil wird vom Nachlassgericht nicht automatisch zugesprochen. Wer enterbt ist, muss seine Rechte gegenüber den Erben geltend machen. 


    Pflichtteil für Ehegatten 

    • Bei Zugewinngemeinschaft
      Hatte das Paar Kinder, liegt der Pflichtteilsanspruch bei einem Viertel des Nachlasswertes. 

    • Bei Gütertrennung:
      Bei einem Kind liegt der Pflichtteilsanspruch bei einem Viertel, bei zwei Kindern bei einem Sechstel, bei drei Kindern bei einem Achtel des Nachlasswertes. 

    • Bei Gütergemeinschaft:
      Der Pflichtteilsanspruch liegt bei einem Achtel des Nachlasswertes. 


    Ergänzung des Pflichtteils durch Schenkungen 

    • Hat der Erblasser vor seinem Tod sein Vermögen ganz oder zum Teil verschenkt, hat der Pflichtteilberechtigte unter Umständen einen Pflichtteil-Ergänzungsanspruch. Er hat den Anspruch auf einen höherer Anteil am Nachlass. 
    • In der Regel aber nur dann, wenn zwischen Erbfall und Schenkung nicht mehr als zehn Jahre liegen. 
    • Von den Beschenkten kann der oder die Pflichtteilberechtigte Auskunft über die Höhe und den Zeitpunkt der Schenkung verlangen. 

    Eine Schenkung ergänzt den Pflichtteil stufenweise 

    Schenkungen werden ab dem Zeitpunkt des Erbfalls für die letzten zehn Jahre prozentual berücksichtigt.


    So hoch ist der gesetzliche Erbanteil des Ehepartners

    Schenkungen vor dem Erbfall

    Berück­sichtigung der Schenkung zu

    1. Jahres

    100%

    2. Jahres

    90%

    3. Jahres

    80%

    4. Jahres

    70%

    5. Jahres

    60%

    6. Jahres

    50%

    7. Jahres

    40%

    8. Jahres

    30%

    9. Jahres

    20%

    10. Jahres

    10%

    11. Jahres und früher

    keine Berück­sichtigung


    Den Wert des Nachlasses ermitteln

    • Alle zum Nachlass gehörenden Aktiva (z. B. Geldvermögen, Wertpapiere, Grundstücke) und Passiva (z. B. Schulden, Bestattungskosten, Kosten für die Nachlassverwaltung) werden in einem Bestandsverzeichnis aufgenommen und saldiert. Der Pflichtteilberechtigte hat gegen die Erben einen Anspruch auf Erstellung eines entsprechenden Bestandsverzeichnisses. 
    • Grundlage ist der Verkehrswert bzw. der am Markt zu erzielende Normalverkaufspreis. Stichtag für die Bewertung des Nachlasses ist der Todestag.

    Was kann abgezogen werden?

    • Geldschulden
    • Zugewinnausgleichs-Forderungen des Ehegatten
    • Bestattungs-, Nachlassverwaltungs-, Inventur- und Rechtsanwalts-Kosten
    • Steuerschulden des Erblassers

    Was wird nicht abgezogen?

    • Vermächtnisse
    • Auflagen
    • Erbschaftssteuer
    • Übergangsunterhalt für Familienangehörige

  • Schenken statt vererben?
    • Die Steuerklassen und Freibeträge sind sowohl im Erbfall als auch bei einer Schenkung identisch. (Ausnahme: Eltern werden im Schenkungsfall der Steuerklasse II zugeordnet.)
      Allerdings: Bei einer Schenkung können die Freibeträge alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
    • Wer rechtzeitig die Vermögensübergabe plant, kann gesetzliche Freibeträge und in der Folge entstehende günstigere Steuersätze mehrmals nutzen.

    Wie hoch ist die Erbschafts- und Schenkungssteuer?

    Erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig ist der Betrag, der nach Abzug der Freibeträge vom Vermögenswert übrig bleibt. Der steuerpflichtige Anteil wird auf volle 100 € abgerundet. Die Steuersätze sind abhängig von den Steuerklassen und zusätzlich progressiv gestaffelt.

     

    Diese Freibeträge und Steuersätze gelten bei einer Erbschaft

    Wer erbt?

    Freibetrag €

    Steuerklasse

    Ehepartner und Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft

    500.000

    I
    Kinder, Stief- und Adoptivkinder sowie Enkelkinder, deren Eltern verstorben sind

    400.000

    I
    Enkelkinder

    200.000

    I
    Eltern und Großeltern

    100.000

    I
    Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern, geschiedene Ehepartner und Lebenspartner einer aufgehobenen Lebenspartnerschaft

    20.000

    II
    Alle anderen Empfänger einer Erbschaft

    20.000

    III

    Stand: 01/2020

    So viele Steuern haben Erben zu zahlen

    Höhe des Erbes nach Abzug des Freibetrags

    Steuersatz Steuerklasse I

    Steuersatz Steuerklasse II

    Steuersatz Steuerklasse II

    bis zu 75.000 €

    7%

    15%

    30%

    bis zu 300.000 €

    11%

    20%

    30%

    bis zu 600.000 €

    15%

    25%

    30%

    bis zu sechs Millionen €

    19%

    30%

    30%

    bis zu 13 Millionen €

    23%

    35%

    50%

    bis zu 26 Millionen €

    27%

    40%

    50%

    Mehr als 26 Millionen €

    30%

    43%

    50%

    Stand: 01/2020

    Erbschafts- und Schenkungsteuer bei Familienunternehmen

    • Für Firmenerben, die ein kleines oder mittleres Unternehmen sieben Jahre weiterführen wird keine Erbschaftssteuer fällig. Vorausgesetzt, die Anzahl der Beschäftigten bleibt konstant.
    • Ein Verschonungszuschlag von 85 % auf das Betriebsvermögen gilt, wenn das Unternehmen fünf Jahre gehalten und ein Großteil der Arbeitsplätze gesichert wird.  
    • Unternehmen mit fünf und mehr Beschäftigten müssen die Lohnsummen aufzeichnen. 
    • Um den Unternehmenswert festzustellen, wird das Betriebsergebnis maximal mit dem Faktor 13,75 multipliziert. 
    • Kann ein Erbe die Steuer nicht bezahlen, ist eine Stundung für sieben Jahre möglich. Ab dem zweiten Jahr werden Zinsen fällig.  

     

    Für Familienunternehmen ist unter folgenden Voraussetzungen ein Abschlag von 30 % möglich: 

    Firmenanteile werden nicht an Fremde verkauft. 
    Bei Veräußerung müssen 62,5 % des Gewinns im Unternehmen bleiben. 
    Der Verkaufspreis muss unter dem Marktwert liegen. 
    Luxusgüter, z. B. Yachten, Kunstgegenstände oder Oldtimer zählen nicht zum Betriebsvermögen. 
    Der steuerliche Abschlag ist ausgeschlossen, wenn das begünstigte Vermögen zu mehr als 20 % aus „schädlichem Verwaltungsvermögen“ besteht (wie z. B. Bargeld). 

    Verschenken gegen Nießbrauch oder Wohnrecht

    Nießbrauch und Wohnrecht werden im Grundbuch eingetragen.

    Nießbrauch


    • Verschenken Eltern z. B. eine vermietete Wohnung an ihr Kind, können sie sich vertraglich ein Nießbrauchrecht sichern.

    • Damit sind die Eltern nicht mehr Eigentümer der Wohnung, behalten aber die volle      Verfügungsgewalt. Sie:
      - erhalten die Mieteinkünfte,
      - können die Wohnung anderweitig vermieten,
      - können selbst einziehen.
       Die Wohnung zu verkaufen ist nicht möglich.

    • Nießbrauch ist nicht auf Immobilien beschränkt. Geldanlagen, Unternehmen, Kunstobjekte und anderes lassen sich ebenso gegen Nießbrauch übertragen.
    Wohnrecht

    • Bei Wohnrecht dürfen einzelne Gebäudeteile, z. B. eine Wohnung, lebenslang genutzt       werden. Es erlischt, wenn der Berechtigte stirbt.

    • Wer Wohnrecht hat, darf die Wohnung grundsätzlich nicht vermieten.

    • Das Wohnrecht gilt auch dann, wenn die Wohnung verkauft wird.

     

    Verschenken gegen Rente oder dauernde Last

    Es ist möglich, das Vermögen gegen Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente bzw. dauernden Last zu übertragen.

    Rente

    • Die Rente wird als wiederkehrende Zahlung in gleicher Höhe vereinbart.


    • Sie darf vom Zahler nur mit dem Ertragsanteil steuerlich geltend gemacht werden.

     

     

    Dauernde Last

    • Die dauernde Last ist eine vertraglich festgelegte wiederkehrende Zahlung des Beschenkten an den Schenker.

    • Sie darf sich in der Höhe ändern. Zum Beispiel, um sie an die finanziellen Möglichkeiten des Beschenkten oder den Bedarf des Schenkers anzupassen.

    Schenkung von Immobilien gegen Pflegeleistungen

    Mit der Übertragung von Immobilien kann eine Pflegeverpflichtung vereinbart werden für den Fall, das der Schenker im Alter oder bei Krankheit Unterstützung benötigt. Die Pflegeleistung reduziert den steuerlichen Wert der Schenkung. Vorausgesetzt, die Pflegeleistungen werden tatsächlich erbracht. 

    Die schenkungs-, grunderwerbs- und ertragssteuerlichen Folgen sind zu klären. Es ist zu empfehlen, mit einem fachkundigen Steuerberater oder Rechtsanwalt zu sprechen. Vor allem geht es um die Frage, wie das Finanzamt die Übertragung einstuft.

    Zurich Tipps

    Möchten Sie, dass Ihre Lieben nach Ihrem Tod gut versorgt sind? Die Zurich bietet innovative Konzepte: z. B. fondsgebundene Rentenversicherungen, Pflege- und Berufsunfähigkeitsversicherungen. Mit Juniorinvest schenken Sie z. B. Ihren Kindern, Enkeln oder Patenkindern einen guten Start in die Zukunft. Sprechen Sie mit einem Versicherungsfachmann der Zurich. Er berät Sie kompetent und umfassend.

    Bedenken Sie vor einer Schenkung wichtige Punkte:

    • Reichen Ihre Einkünfte aus, um Ihre laufenden Kosten und Ihren Lebensstandard zu finanzieren? Haben Sie höhere Ausgaben für eventuelle Krankheit oder Pflegebedürftigkeit eingeplant?
    • Falls Sie Vermögen übertragen möchten, um Steuern zu sparen: Prüfen Sie, ob im Erbfall überhaupt Erbschaftssteuern anfallen.
    • Schließen Sie einen Schenkungsvertrag ab. Er ist von einem Notar zu beurkunden.
    • Sichern Sie sich für Immobilien ggf. ein Nießbrauch- oder Wohnrecht. Legen Sie fest, wer für Reparatur-, Wartungskosten und Versicherungsbeiträge zuständig ist.
    • Bei Schenkungen gegen Versorgungsleistung: Vereinbaren Sie die Versorgungsleistungen genau und unter welchen Umständen Änderungen möglich sind.
    • Bei Immobilien und Grundbesitz unter Umständen eine Grundschuld ins Grundbuch eintragen lassen.
    • Eine Rückgabe-Klausel kann sinnvoll sein. Zum Beispiel für den Fall, dass bei einem Beschenkten eine Zwangsvollstreckung droht oder die Person vor Ihnen stirbt.
    • Lassen Sie sich beraten. Sprechen Sie mit einem auf Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Notar. Fragen Sie auch Ihren Steuerberater.
  • Der Erbvertrag
    • Ein Erbvertrag kann nur von einem Notar geschlossen werden.
    • Die Vertragspartner müssen anwesend sein.
    • Der Notar veranlasst die amtliche Verwahrung des Erbvertrags.
    • Ein Hinterlegungsschein wird an die Vertragspartner ausgehändigt.
    • Erblasser und Erben sind an die vertragsmäßigen Verfügungen gebunden.
    • Sie können nicht mehr einseitig geändert oder gekündigt werden.
    • Um einen Erbvertrag aufzuheben, müssen alle Unterzeichner zustimmen.
    • Der Notar muss die Aufhebung beurkunden.
    • Alle Vertragspartner müssen anwesend sein. 

    Zurich Tipp

    Lassen Sie sich ggf. von einem Notar, Rechtsanwalt und Steuerberater ausführlich beraten. Legen Sie genau fest, was Sie vertraglich zusichern oder nicht. So ist ein Streit unter den Erben zu vermeiden.

    Weitere interessante Infos und Checklisten zu den Themen Verfügungen und Testament finden Sie unter:

    www.zurich.de/de-de/privatkunden/lebenswelten/lebensabsicherung/testament

  • Unterschiede eingetragene Lebenspartnerschaft / nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft

    Die eingetragene Lebenspartnerschaft

    • Der Lebenspartner ist im Erbrecht einem Ehegatten gleichgestellt. Es gelten die Regelungen zum gesetzlichen Erbrecht des Ehegatten
    • Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten
    • Wurde ein eingetragener Lebenspartner durch Testament von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, steht ihm ein Pflichtteilsanspruch zu.
    • Bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer erhalten eingetragene Lebenspartner einen Freibetrag von 500.000 €, werden aber der Steuerklasse III zugeordnet.

    Die nicht-eheliche Lebensgemeinschaft

    • Dem nicht-ehelichen Lebenspartner steht beim Tod des Partners kein gesetzliches Erbrecht zu.
    • Der überlebende Partner hat nur Anspruch auf den „Dreißigsten“: Nach dem Tod seines Lebenspartners kann er von den Erben 30 Tage lang Unterhalt verlangen.
    • Der Partner kann durch ein Testament als Erbe eingesetzt werden. Nicht möglich ist, ein gemeinschaftliches Testament einzurichten.
    • Beide Partner können ein Einzeltestament verfassen und sich jeweils gegenseitig als Erben einsetzen.
    • Durch einen Erbvertrag zwischen den Partnern ist es möglich, Vermögen zu übertragen.
    • Sinnvoll kann es sein, den nicht-ehelichen Lebenspartner z. B. über eine Lebensversicherung zu versorgen.
    • Durch Vermächtnisse kann der Partner wirtschaftlich abgesichert werden, z. B. durch Nießbrauchs-, Renten- oder Wohnungsrechtsvermächtnisse.
  • Die Abwicklung des Erbfalls

    Mit dem Tod des Erblassers geht dessen gesamtes Vermögen auf die Erben über.

    • Klären Sie, ob Sie Erbe sind und wer ggf. mit Ihnen erbt.
      Hat der Verstorbene einen letzten Willen verfasst oder nicht?
    • Wer ein Testament oder Schriftstück besitzt, das eine letztwillige Verfügung sein könnte, ist verpflichtet, dieses beim zuständigen Nachlassgericht abzugeben. Wurde das Testament notariell verfasst oder öffentlich hinterlegt, wird es automatisch an das Nachlassgericht weitergeleitet.


    Die Testamentseröffnung

    • Das Nachlassgericht legt einen Termin zur Testamentseröffnung fest. Die Erben werden dazu eingeladen.  
    • Das Nachlassgericht fertigt ein Protokoll von der Eröffnung an.
    • Eine Erbschaft kann angenommen oder ausgeschlagen werden. Dazu ist eine Aufstellung der tatsächlich vorhandenen Vermögenswerte und ggf. der Schulden sinnvoll.
    • Die Annahme des Erbes ist nicht ausdrücklich zu erklären. Mit Ablauf einer Frist von sechs Wochen geschieht dies automatisch.
    • Wird das Erbe angenommen, stellt das Nachlassgericht auf Antrag den Erbschein aus. Er legitimiert gegenüber Behörden, Institutionen, Banken und Versicherungen den rechtmäßigen Erben.
    • Wird die Erbschaft ausgeschlagen, ist dies vor dem Nachlassgericht oder Notar ausdrücklich zu erklären.
    • Jeder Erbe muss sich beim Finanzamt melden. Wird das Testament durch ein deutsches Gericht oder von einem Notar eröffnet, schreibt grundsätzlich das Finanzamt die Erben an.


    Erbschaftssteuererklärung und Anzeigepflicht der Erben

    • Jeder, der an einem Erbfall, einer Schenkung oder Zweckzuwendung beteiligt ist, hat dies dem Finanzamt schriftlich anzuzeigen.
    • Möglicherweise verlangt das Finanzamt eine Erbschaftssteuererklärung.
    • Eine Erbengemeinschaft kann eine gemeinsame Erbschaftssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt abgeben.
    • Die Erbschaftssteuererklärung muss enthalten
      - Verzeichnis aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände
      - Alle erforderlichen Angaben, um den Wert des Erbes zu berechnen
    • Bei einer Besteuerung erlässt das Finanzamt einen Steuerbescheid.