Risikolebensversicherung steuerlich absetzen und Erbschaftssteuer

Zuletzt aktualisiert : 07.03.2024
3 Minuten
Von : Zurich Redaktion

Das Wichtigste kurz erklärt

  • Die Risikolebensversicherung bietet Ihren Hinterbliebenen finanzielle Absicherung, da sie im Todesfall eine festgelegte Summe ausbezahlt bekommen.
  • Die Beiträge, für Ihre Risikolebensversicherung können Sie steuerlich geltend machen, sofern Sie die Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft haben.
  • Die Auszahlung Ihrer Risikolebensversicherung unterliegt nicht der Einkommensteuer, wohl aber der Erbschaftsteuer. Ob Letztere gezahlt werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Höhe der Versicherungsleistung und dem jeweiligen Erbschaftsteuerfreibetrag ab.
  • Bei einer Über-Kreuz-Risikolebensversicherung entfällt die Erbschaftsteuer. Diese Lösung eignet sich besonders für unverheiratete Paare und Geschäftspartner, da die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für diese Personen niedrig sind.

Was ist eine Risikolebensversicherung?

Mit einer Risikolebensversicherung sorgen Sie für Ihren Partner und Ihre Familie vor und sichern die Ausbildung Ihrer Kinder ab, z.B. im Zusammenhang mit einem größeren Kredit. Auch im beruflichen Kontext ist die Risikolebensversicherung sinnvoll, etwa um Unternehmen, Geschäftspartner oder Gesellschafter abzusichern. Wenn Sie während der Vertragslaufzeit sterben, wird die vereinbarte Versicherungssumme ausgezahlt. Mit verhältnis-mäßig kleinen Beiträgen kann man einen hohen Schutz für seine Familie oder Partner erhalten.
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Die Risikolebensversicherung von Zurich sichert Sie und Ihre Lieben finanziell ab, wenn es zu schweren Erkrankungen oder einem Todesfall kommt. Die Absicherung von zwei Personen in einem Vertrag ist möglich.

Kann man die Risikolebensversicherung steuerlich absetzen?

Die Beiträge für Ihre Risikolebensversicherung können Sie bei der Einkommensteuererklärung angeben. Beamte und sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer können dabei bis zu 1.900 Euro und Selbstständige sogar bis zu 2.800 Euro steuerlich geltend machen.

Diese Höchstbeträge werden ggf. jedoch bereits durch die Beiträge anderer Vorsorgeaufwendungen erreicht, wie beispielsweise die Kranken- und/oder Pflegeversicherung.

Wo trägt man die Risikolebensversicherung in der Steuererklärung ein?

Ihre Beiträge für die Risikolebensversicherung tragen Sie ganz einfach in der Anlage „Vorsorgeaufwendungen“ Ihrer Steuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendungen ein. Ihre Beiträge für die Risikolebensversicherung können berücksichtigt werden, sofern die maximal absetzbaren Beträge für die „sonstigen Vorsorgeaufwendungen“ noch nicht durch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgeschöpft wurden. Als Nachweis reicht es aus, wenn Sie eine Kopie der jährlichen Beitragsbescheinigung beifügen.

Muss die Auszahlung der Risikolebensversicherung im Leistungsfall versteuert werden?

Sollten Sie während der Vertragslaufzeit versterben, wird die vereinbarte Todesfallleistung an Ihre Hinterbliebenen bzw. die für den Todesfall eingetragenen Bezugsberechtigten ausbezahlt. Auf diesen Betrag fällt für Ihre Hinterbliebenen keine Einkommensteuer an. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Auszahlungssumme und ist ein bedeutender Vorteil der Risikolebensversicherung.

Anders sieht es dagegen bezüglich der Erbschaftsteuer aus. Die Auszahlung der Todesfallleistung an Ihre Hinterbliebenen ist grundsätzlich erbschaftsteuerpflichtig. Ob und in welcher Höhe diese entrichtet werden muss, hängt von verschiedenen Faktoren wie der Höhe der Versicherungsleistung oder dem Erbschaftsteuerfreibetrag ab. Mit der Über-Kreuz-Risikolebensversicherung fällt keine Erbschaftsteuer an, wenn zwei Partner das Leben des jeweils anderen Partners versichern, so dass beim Ableben des anderen Partners der Versicherungsnehmer, also der Beitragszahler selbst, die Todesfallleistung erhält.

Abgeltungssteuer fällt im Zusammenhang mit Ihrer Risikolebensversicherung in der Regel nicht an, da sie allein das Todesfallrisiko absichert. Sie enthält keinen Sparanteil oder Kapitalaufbauteil, aus welchen Kapitaleinkünfte entstehen würden.

Risikolebensversicherung und Erbschaftssteuer

Die Auszahlung der Risikolebensversicherung an Ihre Hinterbliebenen unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer. Insbesondere unverheiratete Paare oder Geschäftspartner müssen je nach Vertragskonstellation Steuerzahlungen leisten, da die erbschaftsteuerlichen Freibeträge für diese Personen niedrig sind. Schließen unverheiratete Paare oder Geschäftspartner einen Vertrag ab, bei dem einer der beiden Partner sein eigenes Leben versichert und seinen Partner als Bezugsberechtigten einsetzt, muss von dem Partner im Todesfall Erbschaftsteuer gezahlt werden, wenn der Freibetrag. von 20.000 Euro überschritten wird. Mit einer sogenannten Über-Kreuz-Versicherung lässt sich dies jedoch vermeiden, wenn zwei Partner das Leben des jeweils anderen Partners versichern, so dass beim Ableben des anderen Partners der Versicherungsnehmer, also der Beitragszahler selbst, die Todesfallleistung erhält.

Was ist eine Über-Kreuz-Versicherung?

Die Über-Kreuz-Versicherung ist eine Lösung für Paare einschließlich Ehepaaren oder Geschäftspartner, bei der keine Erbschaftsteuer für die Partner anfällt. Bei der Über-Kreuz-Versicherung werden „über Kreuz“ zwei Verträge abgeschlossen, bei denen die Partner in zwei Verträgen nicht ihr eigenes Leben, sondern das Leben des jeweils anderen Partners versichern. Im ersten Vertrag ist Partner A sowohl Beitragszahler und Versicherungsnehmer als auch Bezugsberechtigter für die Leistung im Todesfall von B. Partner B ist die versicherte Person. Im zweiten Vertrag versichert Partner B das Leben des Partners A und ist Versicherungsnehmer, Beitragszahler und Bezugsberechtigter für die Leistung im Todesfall von A. Da Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter dieselbe Person sind, handelt es sich im Leistungsfall nicht um einen Erbfall.
Tritt bei einer Über-Kreuz-Versicherung der Fall ein, dass beide Partner gleichzeitig versterben, wie es beispielsweise bei einem Autounfall passieren kann, steht die Versicherungsleistung den jeweiligen Erben zu. Es würde ggf. Erbschaftsteuer anfallen, soweit die Freibeträge überschritten werden. Bei Kindern gilt beispielsweise ein Freibetrag von 400.000 Euro.

Das Über-Kreuz-Modell ist sowohl für unverheiratete Paare oder Geschäftspartner als auch für vermögende Ehepaare interessant, bei denen die Freibeträge bereits durch andere Vermögenswerte aufgebraucht werden. Doch auch für verheiratete Ehepaare, die noch nicht vermögend sind, ist das Über-Kreuz-Modell eine interessante Möglichkeit. Denn durch die eigene Karriere, Erbschaft und andere Gründe kann im Laufe der Jahre einiges an Vermögen zusammenkommen, wodurch die Freibeträge irgendwann nicht mehr ausreichen.

Sichern Sie sich und Ihre Liebsten jetzt für die Zukunft ab und schließen eine optimal zu Ihren Bedürfnissen passende Risikolebensversicherung bei Zurich ab.

Freibeträge bei der Erbschaftsteuer

Zwar unterliegt die Auszahlung der Risikolebensversicherung der Erbschaftsteuer. Bis zu einem bestimmten Betrag ist die Auszahlung jedoch steuerfrei. Folgende Erbschaftsteuerfreibeträge sind aktuell gültig:

Ehe- und eingetragene Lebenspartner 500.000 EUR
Kinder 400.000 EUR
Enkel 200.000 EUR
Eltern/Großeltern 100.000 EUR
sonstige Personen 20.000 EUR
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Sie haben noch Fragen?

Unsere Experten beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema Risikolebensversicherung: Absetzbarkeit & Erbschaftssteuer, digital oder vor Ort.

Die häufigsten Fragen und Antworten zu: Risikolebensversicherung – Absetzbarkeit und Erbschaftssteuer

  • Kann ich die Risikolebensversicherung steuerlich absetzen?
    Ihre Beiträge für die Risikolebensversicherung können Sie in Ihrer Steuererklärung angeben. Der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen beträgt bei Arbeitnehmern jedoch maximal 1.900 Euro und bei Selbstständigen 2.800 Euro. Bei gemeinsamer Veranlagung werden die individuellen Höchstbeträge addiert. Diese Höchstbeträge werden ggf. jedoch bereits durch die Beiträge anderer Vorsorgeaufwendungen erreicht, wie beispielsweise die Kranken- und/oder Pflegeversicherung. Ihre Beiträge der Risikolebensversicherung tragen Sie ganz einfach in der Anlage „Vorsorgeaufwendungen“ Ihrer Einkommensteuererklärung als sonstige Vorsorgeaufwendungen ein.
  • Wie viel Steuer ist auf Risikolebensversicherung zu zahlen?
    Bei der Auszahlung der Risikolebensversicherung an Ihre Hinterbliebenen fällt grundsätzlich keine Einkommensteuer an. Sie ist aber erbschaftsteuerpflichtig. Ob aber eine Erbschaftsteuer von Ihren Hinterbliebenen zu zahlen ist, hängt vor allem von der Höhe der Versicherungssumme und den Freibeträgen des zugrundeliegenden Verwandtschaftsgrades ab. Werden die Freibeträge überschritten, fällt Erbschaftsteuer auf die geerbten Werte inklusive der Leistung aus Ihrer Risikolebensversicherung an. Dabei greift je nach Vermögen und Verwandtschaftsgrad ein Steuersatz von bis zu 50%.
  • Ist die Auszahlung einer Risikolebensversicherung steuerfrei?
    Die Auszahlung der Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei. Anders sieht es dagegen bei der Erbschaftsteuer aus. Ob aber Erbschaftsteuer von Ihren Hinterbliebenen zu zahlen ist, hängt von verschiedenen Faktoren, wie dem für die jeweiligen Hinterbliebenen gültigen Erbschaftsteuerfreibetrag ab. Wenn Sie sich für die sogenannte Über-Kreuz-Versicherung entscheiden, fällt für den jeweiligen Partner keine Erbschaftsteuer an.
  • Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei einer Risikolebensversicherung?

    Werden die für die Erbschaftssteuer gültigen Freibeträge überschritten, fällt Erbschaftsteuer auf die geerbten Werte inklusive der Leistung aus Ihrer Risikolebensversicherung an. Dabei greift je nach Vermögen und Verwandtschaftsgrad ein Steuersatz von bis zu 50%.

    Bei Ehepaaren beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, wodurch die Versicherungssumme in den meisten Fällen nicht oder in geringerem Umfang versteuert werden muss. Anders sieht es dagegen bei unverheirateten Paaren oder Geschäftspartnern aus, bei denen der Freibetrag nur 20.000 Euro beträgt. Dadurch muss häufig der Großteil der ausgezahlten Leistung versteuert werden.

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