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Wissenswertes zur Besteuerung Ihrer Rente.

Rentenbesteuerung

Rentenbesteuerung – alles was Sie über die Besteuerung Ihrer Rente wissen sollten

Rund fünf der 17,8 Millionen Altersrentner in Deutschland sind heute zur Rentenbesteuerung verpflichtet. Jährlich kommen mehr hinzu. In diesem Beitrag erfahren Sie, ob auch Sie Ihre Rente versteuern müssen und was Sie bei der Steuererklärung beachten sollten.

Änderung der Rentenbesteuerung im Jahr 2005

 

Im Jahr 2002 entschieden die Richter des Bundesverfassungsgerichts, dass die unterschiedliche steuerliche Behandlung gesetzlicher Renten auf der einen und Beamtenpensionen auf der anderen Seite gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt.

Der Verstoß lag im Wesentlichen darin, dass die Arbeitgeberanteile der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versteuert wurden.

Mit dem Alterseinkünftegesetz trat am 1. Januar 2005 eine Neuregelung in Kraft, die die Rentenbesteuerung seither im Sinne des Grundgesetztes vertragskonform regelt.

Nachgelagerte Rentenbesteuerung ab dem Jahr 2005

Seit 2005 wird die nachgelagerte Rentenbesteuerung Schritt für Schritt in die Tat umgesetzt. Nachgelagert bedeutet in dem Zusammenhang, dass Alterseinkünfte erst dann der Einkommenssteuer unterliegen, wenn sie ausgezahlt werden, also in der Rente. Das betrifft die

  • gesetzliche Rentenversicherung
  • landwirtschaftliche Alterskassen
  • berufsständische Versorgungseinrichtungen
  • Renten aufgrund einer privaten, kapitaldeckenden Leibrentenversicherung.

Der Besteuerungsanteil, also der Teil der Rente, der versteuert werden muss, wird seither nicht mehr nach dem Alter des Beitragszahlers bei Renteneintritt bestimmt, sondern nach dem Kalenderjahr bei Rentenbeginn. Dieser Anteil gilt anschließend für die gesamte Zeit der Rente.

Der Staat hat seinen Bürgern auf der anderen Seite eingeräumt, dass Erwerbstätige von ihrem Einkommen geleistete Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder auch für eine private Altersvorsorge bis zu einem jährlichen Höchstbetrag als Sonderausgaben von der Steuer absetzen können.

Die Rentenlücke rechtzeitig ausgleichen

 

Mit diesen Steuererleichterungen hat der Staat seinen Bürgern die Möglichkeit eröffnet, noch im Erwerbsleben fürs Alter vorzusorgen. Denn die nachgelagerte Rentenbesteuerung bewirkt, dass viele im Alter eine geringere Rente haben werden. Um eine mögliche spätere Rentenlücke zu schließen und damit seinen gewohnten Lebensstandard halten zu können, gibt es viele unterschiedliche Möglichkeiten – von privaten Rentenversicherungen über die betriebliche Altersversorgung oder Betriebsrente bis hin zur staatlich geförderten Altersvorsorge. In Zeiten niedriger Zinsen rückt vor allem die Fondsgebundene Rentenversicherung bei vielen Anlegern in den Blickpunkt.  

Grundsätzlich gilt:

Immer mehr Rentner müssen ihre Altersrente versteuern

 

Ein Blick auf die Zahlen zeigt: Aktuell beziehen in Deutschland etwa 17,8 Millionen Menschen eine Altersrente. Davon sind 5 Millionen zur Steuerabgabe verpflichtet. Die Zahl der steuerpflichtigen Rentner steigt mit jeder Rentenerhöhung und mit jedem neuen Rentnerjahrgang. Denn jeder neue Jahrgang, der in Altersrente geht, muss einen immer höheren Anteil seiner gesetzlichen Rente versteuern.

Die Besteuerung berechnet sich wie folgt:

  • Es gibt einen fixen, jahrgangsspezifischen Freibetrag, der mit steigendem Jahrgang abnimmt
  • Alle Renten, die seit dem Renteneintrittsjahr 2005 ausgezahlt werden, werden zu mindestens 50% besteuert
  • Der steuerpflichtige Anteil steigt dabei in 2%-Schritten von 50% im Jahr 2005 auf 80% im Jahr 2020 und in 1%-Schritten ab 2021 bis 100% im Jahr 2040

Grundfreibetrag und Steuerhöhe

 

Der Großteil der Rentner in Deutschland ist aktuell noch nicht zur Steuerzahlung auf die Renteneinkünfte verpflichtet. Dies liegt zum einen an der Höhe der Rente, die zu niedrig für eine Rentenbesteuerung ist. Zum anderen muss auf einen Teil der Rente keine Steuern gezahlt werden. Dieser Teil ist der Grundfreibetrag. Im Jahr 2019 liegt er bei 9.168 Euro.

Werbungskosten und Sonderausgaben können von der Steuer abgesetzt werden

 

Um seine Steuerabgaben zu senken, gibt es auch für Rentner einige vom Gesetzgeber festgesetzten Möglichkeiten. So wie bei anderen Einkunftsarten auch, können für Renten Werbungskosten und Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden. Als Werbekosten zählen beispielsweise:

  • Gebühren für Rentenberater
  • Kosten für Steuersoftware
  • Kosten für Steuerberatung

Ohne Nachweis über spezifische Ausgaben berücksichtigt das Finanzamt eine Werbekostenpauschale von 102 Euro sowie eine Sonderausgabenpauschale von 36 Euro. In der Steuererklärung können zudem folgende Sonderausgaben angegeben und von der Steuer abgesetzt werden:

  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
  • Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Unfallversicherung
  • Kirchensteuer
  • Spenden
  • Handwerkerleistungen
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen
  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag
  • Pauschbetrag für Behinderte

Einkünfte und Rentenfreibetrag – ab welcher Rentenhöhe sind Rentner und Rentner-Ehepaare steuerpflichtig?

 

Wie bereits erläutert, verringert sich für jeden neuen Rentenjahrgang der Rentenfreibetrag. Die folgende Tabelle zeigt – sortiert nach dem Renteneintrittsjahr – bis zu welcher Rentenhöhe keine Steuern gezahlt werden müssen. Diese Berechnung gilt jedoch nur, wenn ausschließlich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Bei anderen Einkünften und weiteren Bezügen muss der Betrag individuell berechnet werden. Für Ehepaare, die sich zusammen veranlagen lassen, gelten die doppelten Beträge.

Rentenbeginn Rentengebiet West Rentengebiet Ost
Jahresrente 1) Monatsrente 2) Jahresrente 1) Monatsrente 2)
2005 19.163 1.621 17.889 1.514
2006 18.558 1.570 17.402 1.473
2007 18.065 1.528 17.001 1.439
2008 17.706 1.498 16.756 1.419
2009 17.276 1.462 16.448 1.392
2010 16.782 1.420 16.032 1.357
2011 16.417 1.389 15.726 1.331
2012 16.020 1.355 15.508 1.313
2013 15.612 1.321 15.287 1.294
2014 15.285 1.293 15.029 1.272
2015 15.042 1.273 14.870 1.259
2016 14.778 1.250 14.721 1.246
2017 14.470 1.224 14.470 1.225
2018 14.026 1.187 14.026 1.187

Quelle: Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine

Öffnungsklausel

Mit der Übergangsregelung der nachgelagerten Rentenbesteuerung bis zum Jahr 2040 hat der Gesetzgeber dafür gesorgt, dass bereits geleistete Beiträge nicht noch ein zweites Mal besteuert werden. Rentner, die nachweisen können, dass sie vor ihrer Rente bis Ende des Jahres 2004 mindestens zehn Jahre lang Beiträge eingezahlt haben, die oberhalb des Höchstbetrags zur gesetzlichen Rentenversicherung liegen, können die sogenannte Öffnungsklausel für sich beanspruchen. Diese muss beim Finanzamt beantragt werden. Wird ihr stattgegeben, wird ein Teil der Rente je nach Rentenbeginn nach Abzug eines Freibetrags besteuert und der andere Teil nur mit dem bis 2004 geltenden Ertragsanteil, der wesentlich günstiger ist.

Ab welchem Alter gilt der Altersentlastungsbetrag?

 

Der Altersentlastungsbetrag ist eine Steuerermäßigung, die Steuerzahlern ab dem 64. Lebensjahr zusteht. Sie gilt für alle Einkünfte außer Renten und Pensionen. Je nach Renteneintrittsjahr kann der Steuerzahler damit seine zu versteuernden Einkünfte zu einem für das jeweilige Jahr festgelegten Prozentsatz und Höchstbetrag reduzieren.

Rentenzahlungen werden automatisch ans Finanzamt übermittelt

 

Damit der Staat und das Finanzamt stets über die ausgezahlten Renten informiert ist, teilen die Träger der Rentenversicherung, private Versicherer und die Krankenkassen den Finanzämtern die Höhe der gezahlten Renten sowie der Beiträge für Krankenversicherung und Pflegeversicherung ihrer Versicherten mit.

So füllen steuerpflichte Rentner ihre Steuererklärung aus

 

Steuerpflichtige Rentner tragen ihre Rentenbezüge in die Anlage R der Steuererklärung ein. Pensionen dagegen gelten als Vorsorgebezüge aus dem früheren Dienstverhältnis und werden in Anlage N eingetragen. Der Gesetzgeber teilt die verschiedenen Renten in folgende drei Kategorien ein:

  • Basisversorgung
  • Steuerlich geförderte Altersvorsorgeverträge
  • Sonstige private Altersvorsorge

Versteuerung anderer Renten als der gesetzlichen Rente

 

Leibrenten aus Veräußerungsgeschäften werden mit dem Ertragsanteil besteuert. Dieser ist je nach Renteneintrittsalter unterschiedlich hoch und beträgt zwischen 59% und 1%. Leibrenten aus privaten Rentenversicherungen (außer Riester- und Basisrenten sowie Direktversicherungen) müssen weiterhin nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden. 
Versorgungs- und Entschädigungsrenten wie beispielsweise die Unfallrente oder Kriegsbeschädigtenrenten bleiben steuerfrei.

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