Wann greift die Reiserücktrittsversicherung?

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Zuletzt aktualisiert : 13.11.2024
3 Minuten
Von : Zurich Redaktion

Das Wichtigste kurz erklärt

  • Die Zurich Reiserücktrittsversicherung greift bei unerwarteten Ereignissen wie Tod, Unfallverletzungen und schweren Erkrankungen, aber auch bei privaten Vorfällen wie Jobverlust, Schulnachprüfungen oder erheblichem Schaden am Wohneigentum.
  • Stornokosten werden bei Reiseabsagen aus versicherten Gründen übernommen, auch bei Umbuchungen und notwendigem vorzeitigem Reiseabbruch.
  • Risikopersonen wie nahe Verwandte oder Haushaltsangehörige, deren unerwartete Ereignisse den Reiseantritt gefährden, sind ebenfalls versichert. Dadurch wird eine flexible Absicherung bei Notfällen gewährleistet.
  • Beim Abschluss der Versicherung ist es wichtig, auf den weltweiten Geltungsbereich, die maximale Reisedauer, Fristen und Absicherung bei Reiseabbruch und Umbuchungen zu achten, um optimalen Schutz für Ihre Reise zu sicherzustellen.

Bei welchen Ereignissen greift die Reiserücktrittsversicherung?

Die Reisrücktrittsversicherung von Zurich greift in folgenden Fällen:
Für den Versicherungsnehmer, die mitversicherten Personen und die versicherten Risikopersonen:

  • Tod
  • schwere Unfallverletzung
  • unerwartete, schwere Erkrankung

Zusätzlich für den Versicherungsnehmer und die im Vertrag mitversicherten Personen:

  • unerwarteter Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers, Organtransplantation oder Organspende
  • Schwangerschaft oder Komplikationen während der Schwangerschaft, Unverträglichkeit auf Impfungen
  • gebrochene Prothesen oder gelockerte implantierte Gelenke
  • erheblicher Schaden am Wohneigentum (zum Beispiel durch Feuer oder Naturkatastrophen)
  • unerwarteter Arbeitsplatzverlust, kurzfristige Arbeitsaufnahme, Arbeitgeberwechsel oder unvorhergesehene Kurzarbeit
  • erforderliche Schul- oder anderweitige Nachprüfungen
  • Beginn des Bundesfreiwilligendienstes oder eines freiwilligen soziale oder ökologischen Jahres
  • Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
  • Scheidung
  • Diebstahl des Fahrzeugs, das als Haupttransportmittel der Reise geplant war
  • unerwartete gerichtliche Vorladung
  • Adoption eines minderjährigen Kindes
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Reiserücktrittskosten-Versicherung

Sollten Sie Ihre gebuchte Reise nicht antreten können, kümmern wir uns um die finanziellen Folgen.

Welche Stornokosten übernimmt die Reiserücktrittsversicherung?

Die Zurich Reiserücktrittsversicherung schützt Sie vor den oft erheblichen Stornokosten, die vor allem bei einer kurzfristigen Reiseabsage anfallen können. In vielen Fällen betragen die Stornokosten bis zu 100 Prozent des Reisepreises.

Diese hohen Kosten übernimmt die Reiserücktrittsversicherung, falls Sie Ihre Reise aus einem versicherten Grund wie Krankheit, Unfall oder dem Verlust Ihres Arbeitsplatzes absagen müssen. Auch bei einer notwendigen Umbuchung erstattet die Versicherung die anfallenden Gebühren. Sollten Sie die Reise bereits angetreten haben und vorzeitig abbrechen müssen, deckt die Zurich Reiserücktrittsversicherung ebenfalls die Kosten für nicht genutzte Reiseleistungen sowie zusätzliche Rückreisekosten.

So sind Sie und alle mitversicherten Personen umfassend vor unerwarteten finanziellen Belastungen geschützt.

Welche Stornokosten muss man unter Umständen selber tragen?

Die Zurich Reiserücktrittsversicherung schützt Sie umfassend vor hohen Stornokosten, jedoch gibt es bestimmte Ausnahmen, bei denen Sie die Kosten selbst tragen müssen.
So übernimmt die Versicherung keine Stornokosten, wenn die Reise aus selbst verschuldeten oder vorhersehbaren Gründen abgesagt wird. Auch bei Reisen in Länder mit offiziellen Reisewarnungen – etwa aufgrund von Terrorgefahren, Krieg oder Streiks – greift die Versicherung nicht.
Kosten, die der Reiseveranstalter ohnehin erstattet, sowie Schäden durch gesundheitliche Probleme, die bereits vor Versicherungsabschluss bestanden oder bekannt waren, sind ebenfalls vom Schutz ausgeschlossen. Die Versicherung deckt somit nur unerwartete, unvermeidbare Ereignisse ab, um Ihre finanziellen Verluste in diesen Fällen auszugleichen.

Wann greift die Reiserücktrittsversicherung nicht?

Die Zurich Reiserücktrittsversicherung bietet in vielen Situationen Schutz, jedoch bestehen folgende spezifische Ausschlussgründe:

  1. Selbst verschuldete Ereignisse: Gemäß den Versicherungsbedingungen greift die Versicherung nicht, wenn die Reise aus eigenem Verschulden gar nicht oder verspätet angetreten wird, beispielsweise weil die Reisenden verschlafen und dadurch den Flug verpassen.
  2. Berufliche Gründe: Muss die Reise aufgrund unerwarteter beruflicher Verpflichtungen wie einer kurzfristigen Dienstreise oder einem wichtigen Meeting abgesagt werden, gilt dies nicht als Versicherungsfall. Diese beruflichen Gründe zählen nicht als unvorhersehbare Ereignisse.
  3. Wetterbedingte Ereignisse: Bei Reisen in Regionen mit vorhersehbaren Wetterrisiken, zum Beispiel einer geplanten Reise in der Hurrikainsaison, die dann wegen eines Hurrikans abgesagt wird, tritt die Versicherung nicht ein.
  4. Reisen in Risikogebiete: Wenn das Reiseziel als gefährlich eingestuft wird, etwa wegen Terrorgefahr, Krieg oder anhaltenden Streiks, wird der Schutz der Reiserücktrittsversicherung aufgehoben.
  5. Bekannte gesundheitliche Probleme: Stornierungen aufgrund bekannter oder vorbestehender gesundheitlicher Beschwerden sind ausgeschlossen. Hier greift die Versicherung nur bei plötzlich auftretenden, unerwarteten Erkrankungen.
  6. Kostenrückerstattung durch Reiseveranstalter: Hat der Veranstalter bereits Kosten erstattet, greift die Versicherung für diese Beträge nicht mehr.

Was muss man beim Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung beachten?

  • Versicherte Ereignisse: Die Versicherung sollte unerwartete Ereignisse wie schwere Krankheiten, Unfälle und Todesfälle abdecken. Zurich bietet hier umfassenden Schutz, auch bei vielen privaten Umständen wie zum Schulnachprüfungen der Kinder, Jobwechsel oder Scheidung.
  • Familienschutz: Achten Sie darauf, dass Familienmitglieder und Lebenspartner in die Versicherung eingeschlossen sind. Bei Zurich sind Haushaltsmitglieder sowie namentlich genannte Personen mitversichert – praktisch für gemeinsame Familienreisen. Auch sogenannte Risikopersonen wie nahe Verwandte, die durch ihre enge Beziehung das Risiko für eine Stornierung erhöhen (etwa Eltern, die unerwartet erkranken könnten), sind mitversichert.
  • Geltungsbereich: Die Reiserücktrittsversicherung gilt weltweit, jedoch sind Kriegs- und Krisengebiete ausgenommen. Dies ist wichtig bei Reisen in sicherheitskritische Regionen.
  • Maximale Reisedauer: Klären Sie die maximale Dauer, die abgedeckt ist. Zurich deckt Reisen bis zu einer Dauer von 60 Tagen ab, ideal für längere Urlaubsreisen.
  • Reisabbruchversicherung: Auch bei einem notwendigen Reiseabbruch übernimmt Zurich die Rückreisekosten und andere Mehrkosten. Dies kann bei plötzlichen Notfällen auf Reisen entscheidend sein.
  • Umbuchungskosten: Die Versicherung erstattet Umbuchungskosten bei Notfällen vor Reiseantritt. Dies bietet Flexibilität, falls die Reise kurzfristig verschoben werden muss.
  • Fristen: Beachten Sie die Abschlussfristen für den Versicherungsschutz. Die Reiserücktrittsversicherung von Zurich müssen Sie spätestens 10 Tage nach Zugang der Buchungsbestätigung der Reise abschließen.
  • Leistungsgrenzen: Prüfen Sie die Versicherungssumme und die maximale Deckung. Zurich versichert auch Luxusreisen bis zu einer Höhe von 50.000 EUR.
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Sie haben noch Fragen?

Unsere Experten beantworten gerne Ihre Fragen zum Thema Wann greift die Reiserücktrittsversicherung, digital oder vor Ort.

Die häufigsten Fragen zum Thema „Wann greift die Reiserücktrittsversicherung?“

  • Was sind Risikopersonen in der Reiserücktrittsversicherung?
    In der Reiserücktrittsversicherung sind Risikopersonen Personen, deren unerwartete Ereignisse wie Krankheit, Unfall oder Tod dazu führen können, dass die gebuchte Reise storniert oder abgebrochen werden muss. Zu den Risikopersonen zählen nahe Angehörige wie Eltern, Kinder und Partner sowie Personen im selben Haushalt. Wenn beispielsweise eine Risikoperson schwer erkrankt oder verunglückt, greift der Versicherungsschutz, auch wenn diese Person selbst nicht an der Reise teilnimmt. Dieser Schutz stellt sicher, dass der Versicherte im Fall eines Notfalls im engsten Umfeld flexibel reagieren kann.
  • Was ist eine unerwartet schwere Erkrankung beim Reiserücktritt?
    Eine unerwartet schwere Erkrankung in der Reiserücktrittsversicherung ist eine plötzlich auftretende und ernsthafte gesundheitliche Verschlechterung, die vor der Reise nicht absehbar war. Beispiele hierfür sind ein akuter Herzinfarkt oder Schlaganfall, schwere Infektionen wie eine Lungenentzündung oder schwere Verletzungen durch einen Unfall.
  • Ist eine Magen-Darm-Erkrankung ein Grund für Reiserücktritt?
    Ja, eine schwere Magen-Darm-Erkrankung kann ein Reiserücktrittsgrund sein, wenn die Symptome die Reisefähigkeit stark beeinträchtigen. Fieber, starkes Erbrechen, Durchfall oder extreme Schwäche zählen dazu. Ein ärztliches Attest ist notwendig, um die Krankheit und die Reiseunfähigkeit zu belegen. Dieses Attest dient als Nachweis für die Versicherung, damit die Kostenübernahme geprüft werden kann.
  • Welches Attest brauche ich bei Reiserücktritt?
    Für den Reiserücktritt benötigen Sie ein ärztliches Attest, das den Grund für die Reiseunfähigkeit bestätigt. Es sollte die Diagnose, den Schweregrad der Erkrankung und den Zeitraum der Reiseunfähigkeit enthalten. Wichtig ist, dass das Attest von einem Arzt vor Reisebeginn ausgestellt wird, um den plötzlichen Krankheitsfall zu dokumentieren.

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