Parkschaden - Ihr Auto ist Opfer eines Parkremplers geworden?
Parkschaden/Parkrempler – das Wichtigste kurz erklärt
Auf engen Parkplätzen ist es schnell passiert: Ein Parkrempler ist in den meisten Fällen zwar harmlos, aber trotzdem unangenehm. Wie Sie sich bei einem Parkschaden richtig verhalten, um strafrechtliche Folgen zu vermeiden, und welche Versicherung für den Schaden aufkommt, erfahren Sie hier.
- Sie haben ein geparktes Auto angefahren: Verhalten Sie sich wie bei jedem Unfall, tauschen Sie Versicherungs- und Personendaten aus.
- Ist die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter nicht in der Nähe, sind Sie verpflichtet, mindestens 30 Minuten zu warten. Andernfalls kann Ihnen das Entfernen vom Unfallort als Fahrerflucht ausgelegt werden.
- Sind Sie selbst der oder die Geschädigte und die Verursacherin oder der Verursacher ist flüchtig: Dokumentieren Sie den Schaden und stellen Anzeige gegen Unbekannt.
- Die Kfz-Haftpflichtversicherung reguliert einen Parkschaden, den Sie an einem fremden Fahrzeug verursacht haben.
- Kann der Fahrer, der Ihnen einen Parkrempler zugefügt hat, nicht ermittelt werden, übernimmt nur Ihre Zurich Vollkaskoversicherung den Schaden.
- In der Teilkaskoversicherung werden Parkschäden grundsätzlich nicht geregelt.
Was ist ein Parkschaden?
Auto angefahren – was Sie jetzt tun sollten
Sie haben ein geparktes Fahrzeug beschädigt? Was ist jetzt zu tun? Im Idealfall ist die Besitzerin oder der Besitzer des anderen Fahrzeugs in der Nähe. Dann sollten Sie Personen- und Versicherungsdaten wie bei einem anderen Unfall austauschen und den Schaden Ihrer Zurich Versicherung melden. Alle wichtigen Informationen dazu finden Sie auf unserer Übersicht zum Thema Schaden und Leistungen.
Falls der Besitzer oder die Besitzerin des geschädigten Pkw nicht in der Nähe ist, um mit Ihnen die Versicherungs- und Personendaten auszutauschen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, eine angemessene Zeit auf sie oder ihn zu warten. Auch wenn Sie nur einen Kratzer an einem fremden Auto verursacht haben, reicht es nicht aus, einfach die eigene Telefonnummer an der Windschutzscheibe des beschädigten Fahrzeugs zu hinterlassen.
Taucht die oder der Geschädigte nach über 30 Minuten nicht auf, melden Sie den Parkrempler unmittelbar der Polizei. Sie macht den Halter oder die Halterin des Fahrzeugs ausfindig. Ansonsten könnte Ihnen eine Strafe wegen Fahrerflucht drohen. Fahrerflucht gilt als Straftat und kann auch nach einem Parkrempler empfindliche Geldbußen nach sich ziehen.
Parkschaden am eigenen Auto – was Sie jetzt tun sollten
Ihr geparktes Auto wurde beschädigt und der Verursacher ist unbekannt?
- In diesem Fall sollten Sie sofort die Polizei benachrichtigen. Sie kann den Parkschaden aufnehmen, was die Schadensregulierung später vereinfacht.
- Wir empfehlen Ihnen sofort Anzeige gegen Unbekannt zu erstatten.
- Melden Sie den Schaden Ihrer Zurich Versicherung.
- Dokumentieren Sie alles mit Fotos und Notizen, damit Sie den Parkschaden und den Hergang nachweisen können.
Welche Versicherung zahlt bei einem Parkschaden?
Wenn ein anderer Pkw Ihr geparktes Auto angefahren hat, kommt die KFZ-Versicherung der Unfallverursacherin oder des Unfallverursachers für den Parkrempler auf. Vorausgesetzt, die Verursacherin oder der Verursacher ist vor Ort und Sie können mit ihm oder ihr die Personen- und Versicherungsdaten austauschen. Schwierig wird es, wenn die Unfallverursacherin oder der Unfallverursacher unbekannt bleibt. In diesem Fall muss der Autobesitzer oder die Autobesitzerin selbst für seinen bzw. ihren Schaden aufkommen.
In der Teilkaskoversicherung besteht grundsätzlich kein Parkschadenschutz. Einen Parkrempler reguliert ausschließlich die Vollkaskoversicherung. Allerdings wird in diesem Fall der vereinbarte Selbstbehalt fällig, zudem ist mit einer Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse zu rechnen.
Parkschaden mit Fahrerflucht
Wer nach einem Parkschaden einfach weiterfährt, begeht Fahrerflucht. Denn ein Parkrempler gilt laut Strafrecht als Unfall. Die Unfallverursacherin oder der Unfallverursacher ist demnach dazu verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort auf die Geschädigte oder den Geschädigten zu warten. Diese Zeitspanne umfasst in etwa eine halbe Stunde.
Taucht der Halter oder die Halterin des geschädigten Fahrzeugs innerhalb dieser Zeit nicht auf, rufen Sie die Polizei, die den Fahrzeugbesitzer oder die Fahrzeugbesitzerin ermittelt.
Im Falle einer Fahrerflucht müssen Sie mit folgenden Strafen rechnen:
- Laut Paragraph 142 des Strafgesetzbuchs (StGB) kann auf eine begangene Fahrerflucht eine Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren folgen. Letzteres ist im Falle eines Parkremplers allerdings sehr unwahrscheinlich.
- Zudem können Sie bis zu drei Punkten in Flensburg bekommen.
- Behauptet ein Unfallverursacher oder eine Unfallverursacherin, er bzw. sie habe den Parkrempler nicht bemerkt, kann ein Gutachten erstellt werden. Stellt sich heraus, dass der Parkschaden gespürt oder gehört hätte werden müssen, kann der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt sein.
Wann ist es ein Bagatellschaden?
Ein Bagatellschaden ist ein einfach gelagerter Sachschaden am Auto. In den meisten Fällen handelt es sich dabei um oberflächliche Lackschäden wie Kratzer, Dellen oder Schrammen an der Karosserie, wie sie beispielsweise durch einen Parkrempler verursacht werden.
Für einen Laien ist ein Bagatellschaden allerdings oft nicht zweifelsfrei zu erkennen. In den meisten Fällen muss dies ein Kfz-Gutachter klären.
Wie hoch die Bagatellgrenze ist, hat der Gesetzgeber nicht festgelegt. In einem Urteil von 2016 definierte der Bundesgerichtshof (BGH) jedoch einen Betrag von 750 Euro als Bagatellschadengrenze.
Oft lohnt es sich, einen Bagatellschaden ohne Versicherung zu regeln. Zwar übernimmt die Vollkaskoversicherung einen Parkschaden, wenn der Verursacher flüchtig ist. Allerdings wird in diesem Fall der vereinbarte Selbstbehalt fällig und es kommt zu einer Rückstufung in eine ungünstigere Schadenfreiheitsklasse.
Parkrempler ohne Schaden
Bei einem Parkrempler ist kein offensichtlicher Schaden entstanden, denn Sie haben das andere Auto oder dessen Außenspiegel nur leicht berührt. Was ist zu tun? Auch wenn Sie ein anderes Auto ohne Schaden touchieren, sollten Sie unbedingt am Unfallort bleiben. Denn auch bei einem kleinen Unfall kann es als Unfallflucht gelten, wenn Sie den Unfallort einfach verlassen. Warten Sie daher mindestens 30 Minuten auf die Fahrerin oder den Fahrer des geschädigten Autos. Nach dieser Wartezeit können Sie die Polizei rufen, die den Schaden aufnimmt und die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter ermittelt.
Fragen und Antworten zum Thema Parkschäden
-
Was muss ich nach einem Parkschaden tun?Wenn Sie ein anderes Auto angefahren haben, dann warten Sie eine angemessene Zeit von mindestens 30 Minuten auf den Halter oder die Halterin des geschädigten Pkw. Erscheint dieser bzw. diese nicht, melden Sie den Schaden der Polizei. Einfach wegzufahren, ist keine Option, sondern kann als Fahrerflucht gewertet werden. Auch wenn Sie einen Zettel mit Ihrer Telefonnummer an die Windschutzscheibe hängen.
-
Was ist bei einem Bagatellschaden zu tun?Selbst bei einem Bagatellschaden, wenn es sich also um oberflächliche Lackschäden wie Kratzer, Dellen oder Schrammen handelt, kann der Tatbestand der Fahrerflucht erfüllt, wenn Sie sich vom Unfallort entfernen. Auch bei einem Bagatellschaden müssen Sie daher auf die Fahrzeughalterin oder den Fahrzeughalter warten. Erscheint dieser bzw. diese auch nach einer angemessenen Wartezeit von mindestens 30 Minuten nicht, rufen Sie die Polizei, die den Schaden aufnimmt.
-
Welche Versicherung kommt für einen Parkschaden auf – die Vollkasko- oder die Teilkaskoversicherung?Für den Schaden am Wagen eines anderen kommt die Haftpflichtversicherung auf. Falls Sie bei einem Parkschaden auch Ihr eigenes Auto geschädigt haben, zahlt Ihre Vollkaskoversicherung. Die Teilkaskoversicherung übernimmt im Falle eines Parkremplers keine Reparaturkosten.
-
Mein Auto wurde angefahren – wie gehe ich vor?Haben Sie einen Parkschaden an Ihrem Pkw entdeckt, sollten Sie sich zuallererst umsehen, ob die Verursacherin oder der Verursacher noch vor Ort ist. Tauschen Sie dann Versicherungs- und Personendaten mit diesem bzw. dieser aus. Bei größeren Schäden kann auch die Polizei informiert werden. Ist der Verursacher oder die Verursacherin flüchtig, sollten Sie den Unfall mit Bildern dokumentieren und die Polizei rufen. Dann kontaktieren Sie Ihre Versicherung und besprechen das weitere Vorgehen.