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Ihr sicheres Hinweisgebersystem

Ihr sicheres Hinweisgebersystem

Mit dem Hinweisgebersystem können Sie uns über Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften und/oder Compliance-Regeln informieren und bei der Aufklärung von Missständen unterstützen.

Einhaltung gesetzlicher und interner Vorgaben – Ihre Meldung von Verstößen

Die Einhaltung der für unser Unternehmen geltenden gesetzlichen und regulatorischen Vorgaben, unserer internen Regelungen und des Verhaltenskodex des Konzerns („We care.“) hat für Zurich oberste Priorität.

Damit wir schwere Verstöße frühzeitig erkennen und Hinweisen angemessen nachgehen und – soweit erforderlich – Gegenmaßnahmen ergreifen können, hat die Zurich Gruppe Deutschland ein Hinweisgebersystem eingerichtet, über welches Mitarbeitende und Externe Verstöße gegen diese Vorgaben und Regelungen melden können.

Wir möchten Sie ermutigen, sich umgehend zu äußern und Verhaltensweisen zu melden, wenn Sie Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße haben.

  • Folgende Sachverhalte (Whistleblowing und Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz) können Sie uns melden

    1. Whistleblowingmeldungen

     Vor allem sollten Sie uns Verstöße im Sinne von § 2 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinweisgeberschutzG – HinSchG) mitteilen. Dazu zählt bspw. strafbewährtes Verhalten wie Bestechungsdelikte oder Betrug sowie bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeitsverstöße, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit, dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient. Darüber hinaus ist auch die Meldung von Verstößen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung möglich. Bei Verstößen gegen das Kartellrecht, die Verletzung von Rechnungslegungsvorschriften oder sonstigen Verstößen gegen weitere Rechtsvorschriften, wie bspw. das Versicherungsaufsichtsrecht oder die Marktmissbrauchsverordnung ist ebenfalls eine Meldung denkbar.

    Zu den möglichen zu meldenden Sachverhalten zählen aber auch Verstöße gegen interne Vorgaben sowie unseren Verhaltenskodex.

    2. Beschwerden nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

    Die Achtung und der Respekt von Menschenrechten stehen bei Zurich an oberster Stelle: Wir sind der Überzeugung, dass nachhaltiges Wirtschaften nur durch ethisches und integres Handeln möglich ist.

    Wir sehen es als unsere unternehmerische Verantwortung, Menschenrechte zu achten und Menschenrechtsverletzungen entlang unserer Lieferkette vorzubeugen. Die Zurich Gruppe Deutschland ermutigt Sie daher, uns auch Hinweise zu menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken oder Verstößen, die durch das wirtschaftliche Handeln der Zurich im eigenen Geschäftsbereich oder eines Zulieferers entstanden sind, mitzuteilen.

    Weitere Informationen in Bezug auf Beschwerden nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz können Sie unserer Verfahrensordnung entnehmen.

    Verfahrensordnung für das Beschwerdeverfahren (Deutsch)

    Rules of procedure for the complaints procedure under the German Supply Chain Due Diligence Act (LkSG) (English)

  • So nehmen Sie Kontakt auf

    Für Hinweise nach § 2 des Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinweisgeberschutzG – HinSchG) und/oder Beschwerden nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) haben wir entsprechend den Anforderungen des HinSchG/LkSG eine interne Meldestelle eingerichtet, welche Sie über den folgenden Link erreichen:

    Hinweisgeberportal: https://zurich.whistleblowernetwork.net/frontpage

    Des Weiteren können Sie über die nachstehenden Kanäle ebenfalls Kontakt zum Bereich Compliance der Zurich Gruppe Deutschland aufnehmen:

    E-Mail: compliance.zgd@zurich.com

    Postalisch an:
    Zurich Gruppe Deutschland
    Bereich Compliance, VV-CO
    (Meldestelle)
    Deutzer Allee 1
    50679 Köln
    Deutschland

    Hinweisgebern steht es nach dem Hinweisgeberschutzgesetz ebenso offen, ihre Meldung alternativ zur internen Meldestelle auch an eine externe Meldestelle abzugeben.
    Bei der Wahl der Meldestelle sollte jedoch beachtet werden, dass der Vorgang bei einer Meldung an die interne Meldestelle von Zurich unmittelbar und daher grds. auch schneller geprüft werden kann.
    Externe Meldestellen, die Hinweise entgegennehmen, sind insbesondere

    • Bundesamt der Justiz als Meldestelle des Bundes
    • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
    • Bundeskartellamt

    Für weitere Auskünfte zu den externen Meldestellen, auch bzgl. länderspezifischen externen Meldestellen, hilft Ihnen der Bereich Compliance in der Zurich Gruppe Deutschland gerne weiter.

  • Umgang mit Ihrer Meldung

    Ihre Meldung wird von geschulten Mitarbeitenden der Compliance-Funktion der Zurich Gruppe Deutschland entgegengenommen und geprüft.

    Wir prüfen jeden Hinweis und gehen Ihrer Meldung konsequent nach. Jedoch kann eine umfängliche und sachdienliche Untersuchung von Meldungen nur dann gelingen, wenn uns der Sachverhalt adäquat vermittelt wird. Bitte teilen Sie uns daher zum Vorfall so viele Details wie möglich mit.

    Zur Beachtung:
    Unser Meldeportal ist nicht für Ihre Beschwerden im Zusammenhang mit Ihrem Versicherungsvertrag oder einer sonstigen Dienstleistung gedacht. Sollten Sie damit nicht zufrieden sein, wenden Sie sich bitte an Ihren Vermittler, unseren Kundenservice oder unser Beschwerdemanagement.

  • Schutz des Meldenden – Anonymität, Vertraulichkeit, Verbot von Repressalien

    Im Hinweisgeberportal können Sie Ihre Meldung auch anonym abgeben und auf Wunsch über ein sicheres Postfach vertraulich mit unserer Compliance-Funktion kommunizieren. Für den Fall, dass Sie eine anonyme Meldung abgeben möchten, beachten Sie bitte die Sicherheitshinweise im Hinweisgebersystem.

    Zurich hat einen effektiven Prozess zur Untersuchung gemeldeter Hinweise/Beschwerden eingerichtet, im Rahmen dessen alle Bedenken objektiv, vertraulich und unter Wahrung der gesetzlichen Vorgaben von der Compliance-Funktion geprüft werden.

    Der Schutz der meldenden Person ist für Zurich von besonderer Wichtigkeit. Wir dulden keine Repressalien, einschließlich Bedrohungen und Bedrohungsversuche, gegen meldende Personen, die in gutem Glauben Bedenken melden. Der Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen erstreckt sich auch auf Mitwirkende an einer Untersuchung oder Personen, die im Laufe einer Untersuchung Informationen/Beweise zur Verfügung stellen, sowie gegebenenfalls auf weitere Dritte.