Riester einfach gemacht

Wir führen Sie Schritt für Schritt durch den Riester-Zulagenantrag 2023 auf Altersvorsorge: Erläuterungen und zusätzliche Informationen zu den einzelnen Feldern finden Sie weiter unten in den einzelnen Abschnitten unter den jeweiligen Zahlen.


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Antrag auf Altersvorsorgezulage

  • 1. Art der Zulagenberechtigung

    Bitte kreuzen Sie diese Rubrik nur dann an, wenn Sie im betreffenden Zulagenjahr zum Kreis der mittelbar zulageberechtigten Personen gehört haben. In diesem Fall sind dann unbedingt auch die Angaben zum Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner in Block C erforderlich.

    Unmittelbar zulageberechtigte Personen dürfen hier (Block A) keine Angaben machen.

  • 2. Unmittelbar zulagenberechtigte Personen

    Unmittelbar zulagenberechtigt

    sind Personen, die im betreffenden Zulagenjahr – zumindest zeitweise – in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren. Zu den Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören insbesondere

    • Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bei einem privaten, öffentlichen oder kirchlichen Arbeitgeber
    • Selbstständige (zum Beispiel Lehrer und Erzieher, Hebammen, Künstler, Handwerker und Hausgewerbetreibende sowie Selbstständige mit einem Auftraggeber) bei Vorliegen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (dies wurde Ihnen von Ihrem Rentenversicherungsträger mitgeteilt)
    • Kindererziehende für die ersten 36 Kalendermonate nach dem Monat der Geburt (sogenannte Kindererziehungszeiten; diese sollten zeitnah nach Ablauf der 36 Kalendermonate beim zuständigen Rentenversicherungsträger beantragt werden)
    • Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in seiner häuslichen Umgebung pflegen (sogenannte Pflegepersonen)
    • freiwillig Wehrdienstleistende
    • Personen, die den Bundesfreiwilligendienst (BFD), ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) oder ein Freiwilliges Ökologisches Jahr (FÖJ) absolvieren
    • Bezieher von Entgeltersatzleistungen (zum Beispiel Kranken- und Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II)
    • Vorruhestandsgeldbezieher
    • Geringfügig beschäftigte Personen, die vor dem 1. Januar 2013 auf die Versicherungsfreiheit verzichtet haben oder die sich nach dem 1. Januar 2013 nicht von der Rentenversicherungspflicht befreit haben (dies führt dazu, dass der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur Rentenversicherung durch eigene Beitragsleistung auf den vollen Satz aufgestockt wird)

    Zu den unmittelbar Zulagenberechtigten gehören auch

    • Pflichtversicherte nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (neben den versicherungspflichtigen Landwirten zum Beispiel auch deren versicherungspflichtigen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner sowie ehemalige Landwirte, die unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mithelfender Familienangehöriger versicherungspflichtig sind)
    • Arbeitslose, die bei einer inländischen Arbeitsagentur als Arbeitsuchende gemeldet sind und wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Entgeltersatzleistung oder Arbeitslosengeld II erhalten
    • Pflichtversicherte einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Pflichtmitgliedschaft mit der deutschen Rentenversicherungspflicht vergleichbar ist (Achtung: nur möglich, wenn der Riester-Vertrag vor dem 1. Januar 2010 abgeschlossen wurde und die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland schon vor dem 1. Januar 2010 vorlag)
    • Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte oder von einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherung, wenn diese mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar ist
    • Beamte, Richter, Berufssoldaten und denen gleichgestellte Personen sowie Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie für das Beitragsjahr 2023 spätestens bis zum 31.12.2023, eine schriftliche Einwilligung zur Übermittlung der für die Zulagenberechnung erforderlichen Daten an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) gegenüber der zuständigen Stelle (zum Beispiel der Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber, die die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben oder in der Vergangenheit eingewilligt und diese Einwilligung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben. Eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung können Sie im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens) gegenüber der zuständigen Stelle nachholen.

    Nicht zum Kreis der unmittelbar Zulagenberechtigten gehören unter anderem

    • Pflichtversicherte einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (zum Beispiel Apotheker, Architekten, Ärzte, Ingenieure, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater)
    • freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte Selbstständige ohne Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
    • geringfügig Beschäftigte, für die nur der pauschale Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird

  • 3. Mittelbare Zulagenberechtigung

    Ist nur ein Ehegatte/eingetragener Lebenspartner unmittelbar zulagenberechtigt, ist der andere Ehegatte/eingetragene Lebenspartner mittelbar zulagenberechtigt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

    • Beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner hatten im Jahr 2023 – zumindest zeitweise – ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU-Staat) oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist (EWR-Staat).
    • Beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner haben nicht während des gesamten Jahres 2023 dauernd getrennt gelebt.
    • Beide Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner haben jeweils einen auf ihren Namen lautenden, nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes (AltZertG) zertifizierten Vertrag abgeschlossen.
    • Der andere Ehegatte/eingetragene Lebenspartner hat einen Beitrag von 60 EUR auf seinen Altersvorsorgevertrag eingezahlt.
    • Die Auszahlungsphase dieses Vertrages hat noch nicht begonnen.

    Für den unmittelbar zulagenberechtigten Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner muss kein zertifizierter Altersvorsorgevertrag abgeschlossen sein, wenn er stattdessen über eine förderbare betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 82 Absatz 2 EStG verfügt. Weitere Voraussetzung für die Zahlung der vollen Zulage ist, dass der unmittelbar zulagenberechtigte Ehegatte/eingetragene Lebenspartner den Mindesteigenbeitrag für das Beitragsjahr geleistet hat. Gleichzeitig ist es erforderlich, dass er oder sein Anbieter einen Antrag auf Altersvorsorgezulage für das Beitragsjahr 2023 stellt und/oder dass er den Sonderausgabenabzug für diesen Beitrag in der Einkommenssteuererklärung 2023 geltend gemacht hat und die sich daraus ergebende Steuerermäßigung den Zulagenanspruch übersteigt.


  • 4. Bereits erfasste Daten
    In dieser Spalte werden Ihre uns bereits bekannten Daten angezeigt. Sollten sich Änderungen ergeben haben bzw. die Daten nicht mehr vollständig oder richtig sein, bitten wir Sie, die geänderten Daten in der rechten Spalte zu ändern bzw. zu ergänzen.
  • 5. Identifikationsnummer

    Für die Gewährung der Altersvorsorgezulage ist es erforderlich, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilte elfstellige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) anzugeben. In der Regel finden Sie die IdNr. auf Ihrem Einkommensteuerbescheid oder auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung. Sollten Sie Ihre IdNr. nicht finden, haben Sie die Möglichkeit diese über das Eingabeformular des BZSt erneut anzufordern (www.bzst.de; hier unter „Privatperson >> Steuerliche Identifikationsnummer >> Wie komme ich an meine IdNr:“).

  • 6. Sozialversicherungsnummer, Zulagennummer

    Die Sozialversicherungsnummer können Sie Ihrem Sozialversicherungsausweis und/oder Ihrem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen (Ihr Arbeitgeber/Ihre Personalstelle kann Ihnen hierüber nähere Auskünfte erteilen).

    Haben Sie keine Versicherungsnummer und gehören Sie auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis gilt Folgendes:

    • Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagennummer bei der zuständigen Stelle (zum Beispiel Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber, die Versorgung anordnende Stelle). Die Zulagennummer können Sie direkt zusammen mit der Einwilligung zur Übermittlung, Verarbeitung und Nutzung der für die steuerliche Förderung relevanten Daten bei Ihrer zuständigen Stelle beantragen. Das entsprechende Formular erhalten Sie direkt dort.
    • Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagennummer.

Antrag auf Altersvorsorgezulage

  • 1. Ehegattendaten/Daten des eingetragenen Lebenspartners

    Sofern Sie verheiratet/verpartnert sind, ergänzen Sie bitte in der rechten Spalte vollständig die Daten Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners.

    Zur Sozialversicherungsnummer/Zulagennummer Ihres Ehegatten/eingetragenen Lebenspartners beachten Sie bitte Folgendes: Die Sozialversicherungsnummer kann Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner seinem Sozialversicherungsausweis und/oder seinem Nachweis zur Sozialversicherung entnehmen (sein Arbeitgeber/seine Personalstelle kann ihm hierüber nähere Auskünfte erteilen).

    Hat Ihr Ehegatte/eingetragener Lebenspartner keine Versicherungsnummer und gehört auch nicht zum rentenversicherungspflichtigen Personenkreis, gilt Folgendes:

    • Beamte und ihnen gleichgestellte Personen beantragen eine Zulagennummer bei Ihrer zuständigen Stelle (zum Beispiel Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber, die Versorgung anordnende Stelle).
    • Alle anderen Personen erhalten von der ZfA aufgrund Ihrer persönlichen Antragsdaten eine Zulagennummer.

    Für die Gewährung der Altersvorsorgezulage ist es erforderlich, die ihrem Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner (sofern Sie Angaben zu diesem machen) vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilte elfstellige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) anzugeben. In der Regel findet Ihr Ehegatte/ eingetragene Lebenspartner die IdNr. auf seinem Einkommenssteuerbescheid oder auf seiner Lohnsteuerbescheinigung. Sollte er seine IdNr. nicht finden, hat er die Möglichkeit diese über das Eingabeformular des BZSt erneut anzufordern (www.bzst.de; hier unter „Privatperson >> Steuerliche Identifikationsnummer >> Wie komme ich an meine IdNr.“).

  • 2. Beamte und Empfänger von Versorgungsbezügen

    Gehören Sie zum Kreis der Beamten o.ä., waren Sie im gesamten Vorjahr (01.01. – 31.12.2022) ausschließlich Empfänger von Amts-/ Versorgungsbezügen oder Besoldung und waren Sie im aktuellen Zulagenjahr (2023) noch verbeamtet gewesen, dann kreuzen Sie das Feld im Block D an.

    Zur Personengruppe der Beamten o.ä. zählen:

    • Empfänger von
      - inländischer Besoldung nach dem Bundesbesoldungsgesetz oder einem Landesbesoldungsgesetz,
      - Amtsbezügen aus einem inländischen Amtsverhältnis, das eine den Beamten gleichgestellte Versorgung gewährleistet,
      - Einnahmen als versicherungsfrei Beschäftigter, dessen Versorgungsrecht eine den Beamten gleichgestellte Versorgung gewährleistet,
      - Einnahmen als beurlaubter Beamter mit Anspruch auf Versorgung für die Dauer der Beschäftigung,
      - Einnahmen als Minister, Senator, Parlamentarischer Staatssekretär,
      - Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit
    • oder eine dieser Personengruppe gleichgestellte Person (z.B beurlaubte Beamte im zeitlichen Umfang der rentenversicherungspflichtigen Kindererziehungszeiten)


    Beachten
    Sie bitte zusätzlich die folgenden Hinweise:

    • Bei Beamten o.ä. enthält die ZfA die Daten, die sie für die Berechnung der Zulage benötigt, mittels elektronischer Übermittlung von der zuständigen Stelle. Das ist z.B. der Dienstherr, der zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtete Arbeitgeber oder die die Versorgung anordnende Stelle. Für diese Datenübermittlung müssen Sie eine schriftliche Einwilligung bis zum 31.12.2023 bei Ihrer zuständigen Stelle abgeben, wenn Sie nicht bereits in der Vergangenheit eingewilligt und diese Erklärung nicht vor Beginn des Beitragsjahres widerrufen haben.
    • Beachten Sie aber bitte, dass die erneute Abgabe einer Einwilligungserklärung in jedem Fall bei einem Wechsel des Dienstherrn notwendig ist.
    • Eine nicht fristgerecht abgegebene Einwilligung können Sie im Rahmen des Festsetzungsverfahrens (bis zum rechtskräftigen Abschluss des Festsetzungsverfahrens) gegenüber der zuständigen Stelle nachholen.

    Haben Sie ein Kreuz in Block D gemacht, dann ist der Block E nicht weiter relevant.


Antrag auf Altersvorsorgezulage

  • 1. Tatsächliches Entgelt/Entgeltersatzleistung

    Für bestimmte Personenkreise werden abweichend vom tatsächlich erzielten Bruttoarbeitsentgelt besondere Beiträge als beitragspflichtige Einnahmen im Sinne der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt, zum Beispiel für Personen, die als behinderte Menschen in Einrichtungen der Jugendhilfe oder in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen beschäftigt werden, oder für Personen in Altersteilzeitbeschäftigung oder in Kurzarbeit.

    Gehören Sie zu einem der genannten Personenkreise, sollte für den betreffenden Zeitraum das tatsächlich erzielte Entgeld (z.B. das Entgelt aufgrund der Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung) bei einer Altersteilzeitbeschäftigung das aufgrund der abgesenkten Arbeitszeit erzielte Arbeitsentgelt (ohne Aufstockungs- und Unterschiedsbeitrag) oder bei einer Kurzarbeit das Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber gezahlt wird, in der gezahlten Währung eingetragen werden; andernfalls müssten Sie in Kauf nehmen, dass Ihrer Zulageberechnung ein eventuell höherer Mindesteigenbeitrag zugrunde gelegt wird. Die Höhe der entsprechenden Beträge können Sie in Ihren Unterlagen (zum Beispiel Lohnsteuerbescheinigung, Bescheinigungen der Krankenkasse oder der Arbeitsagentur) entnehmen. Bei Personen, die einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig pflegen, ist insoweit ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 EUR zu berücksichtigen.


  • 2. Ausländische Einnahmen

    Bei Pflichtversicherten in einer ausländischen Rentenversicherung sind die ausländischen beitragspflichtigen Vorjahreseinnahmen einzutragen. Bezieher einer ausländischen Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente tragen die Höhe der Bruttorente ein.

    Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung. Die Höhe der Rente können Sie dem Rentenbescheid oder der Rentenanpassungsmitteilung entnehmen.

    Pflichtversicherte in einer ausländischen Rentenversicherung, die gleichzeitig eine ausländische Erwerbsminderungs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente beziehen, geben bitte die Summe der Einnahmen an.

    Sofern Sie eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erhalten haben, die geringer ist als Ihr ansonsten bezogenes Nettoarbeitsentgelt und die Zulage ggf. aus diesem Grund nicht in voller Höhe gezahlt worden ist, beachten Sie bitte die Ausführungen zur Beantragung einer Festsetzung der Altersvorsorgezulage.

    Angaben zu Arbeitslosengeld, Teilarbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld und Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz sind nicht erforderlich, da die ZfA die Höhe dieser tatsächlichen Entgelte bei der Finanzverwaltung erhebt.


  • 3. Mitgliedsnummer Alterskasse Landwirtschaft/Gartenbau

    Die Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Alterskasse bzw. der Alterskasse für den Gartenbau ist eine Pflichtangabe bei der Beantragung der staatlichen Zulagen für Landwirte. Diese elfstellige Mitgliedsnummer ist das zentrale Zuordnungskriterium für die ZfA (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen). Bitte wenden Sie sich bezüglich der Mitgliedsnummer, welche auch Sozialversicherung(LSV)-Mitgliedsnummer genannt wird, an die für Sie zuständige Landwirtschaftliche Alterskasse bzw. Alterskasse für den Gartenbau.

  • 4. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

    Maßgebend sind die positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Einkommensteuergesetz), wie sie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 ergeben. Sofern Sie negative Einkünfte erzielt haben, geben Sie diese bitte mit 0,00 EUR an. Um Rückfragen zu vermeiden geben Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Alterskasse an.

    Allgemeine Hinweise:

    • Pachteinnahmen dürfen nicht bei den positiven Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft eingetragen werden.
    • Landwirte können am Dauerzulageverfahren teilnehmen.
  • 5. Rente bei Erwerbsminderung/-unfähigkeit für Landwirte

    Die Höhe der Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit für das Kalenderjahr 2022 entnehmen Sie bitte Ihrem Rentenbescheid. Um Rückfragen zu vermeiden geben Sie bitte Ihre Mitgliedsnummer der landwirtschaftlichen Alterskasse an.

    Der Bruttorentenbetrag ist der Jahresbetrag der Rente vor Abzug der einbehaltenen eigenen Beitragsanteile zur Kranken- und Pflegeversicherung. Nicht diesem Betrag hinzuzurechnen sind Zuschüsse zur Krankenversicherung.

Antrag auf Altersvorsorgezulage

  • 1. Kinderzulage

    Die Kinderzulage wird grundsätzlich für jedes Kind gewährt, für das gegenüber der/dem Zulageberechtigten für mindestens einen Zahlungszeitraum im Jahr 2023 das Kindergeld festgesetzt worden ist. Statt dem Wort „festgesetzt“ kann man hier auch von der "kindergeldberechtigten Person, die bei der zuständigen Familienkasse geschlüsselt ist" sprechen.

    Sofern Sie die Kinderzulage beantragen wollen, füllen Sie bitte zusätzlich den Ergänzungsbogen – Kinderzulage – aus und senden Sie ihn zusammen mit dem Antrag auf Altersvorsorge an uns zurück. Bitte tragen Sie die Anzahl der Kinder in das dafür vorgesehene Feld ein.


  • 2. Bevollmächtigung zum Dauerzulageverfahren

    Durch die Bevollmächtigung erreichen Sie, dass der Anbieter, an den die Altersvorsorgebeiträge geleistet worden sind, Ihnen zukünftig nicht jährlich ein Antragsformular übersendet, das Sie ausfüllen und an den Anbieter zurücksenden müssen. Die Zulage wird in den Folgejahren solange in Ihrem Namen vom Anbieter bei der ZfA beantragt, bis Sie Ihre Vollmacht widerrufen.

    Sie sind nur verpflichtet, den Anbieter unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Änderung der Verhältnisse eintritt, die zu einer Minderung oder zum Wegfall des Zulagenanspruchs führt. Dies sind insbesondere:

    • Änderung des tatsächlichen Arbeitsentgelts
    • Änderung der Entgeltersatzleistung
    • Beendigung der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis
    • Änderung in Hinblick auf den Beamtenstatus – vgl. Block D
    • Änderung des Familienstandes
    • Wegfall des Kindergeldes
    • Anzahl der Kinder
    • Zuordnung der Kinder
    • Zuordnung bei mehreren Verträgen

    Bitte beachten Sie, dass Beschäftigte, die einer ausländischen gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen (sogenannte Auspendler/Grenzgänger), nicht am Dauerzulageverfahren teilnehmen können.

    Bei Verzug außerhalb eines EU-/EWR-Staates müssen Sie möglicherweise Ihre Steuervorteile (Zulage, Steuerermäßigung) zurückzahlen. Wenden Sie sich in diesem Fall an die ZfA. Von dort erhalten Sie weitere Informationen.

  • 3. Erklärung

    Die mit dem Antrag auf Altersvorsorgezulage angeforderten Daten werden aufgrund des § 89 EStG erhoben und der ZfA übermittelt.

    Der Anbieter darf die im Zulageverfahren bekannt gewordenen Verhältnisse des Beteiligten nur für das Verfahren verwerten und sie nur offenbaren, soweit dies gesetzlich zugelassen ist (§ 96 Absatz 6 EStG).

    Die der ZfA übermittelten Daten dürfen nach § 91 EStG mit den entsprechenden Daten der Träger der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit, der Meldebehörden, der Familienkassen und der Finanzämter im Wege des automatisierten Datenabgleichs geprüft werden.

    Die beteiligten Stellen haben das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung (AO) zu wahren.

Ergänzungsbogen Kinderzulage

  • 1. IdNr von Kind/er
    Für die Gewährung der Kinderzulage ist es erforderlich, die Ihnen vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) mitgeteilte elfstellige steuerliche Identifikationsnummer (IdNr.) Ihres Kindes anzugeben.
    Sollten Sie die IdNr. Ihres Kindes nicht finden, haben Sie die Möglichkeit, diese über das Eingabeformular des BZSt erneut anzufordern (www.bzst.de; und hier unter „Privatperson >> Steuerliche Identifikationsnummer >> Wie komme ich an meine IdNr.“).
  • 2. Vorname von Kind/er
    Geben Sie bitte bei Doppelnamen die Schreibweise so an, wie Sie sie bei der Beantragung des Kindergeldes gegenüber Ihrer Familienkasse angegeben haben.
  • 3. Zuständige Familienkasse

    Die für Sie zuständige Familienkasse ist normalerweise die Arbeitsagentur, in deren Bezirk Sie wohnen oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

    Für Angehörige des öffentlichen Dienstes und Empfänger von Versorgungsbezügen ist die zuständige Familienkasse die mit der Bezügefestsetzung befasste oder die Versorgung anordnende Stelle.

    Die zuständige Familienkasse finden Sie auf dem Bewilligungsbescheid der Familienkasse oder auf dem Kontoauszug.

  • 4. Kindergeldnummer/Personalnummer

    Bitte achten Sie darauf, den von Ihrer Familienkasse verwendeten Ordnungsbegriff (z.B. die Kindergeldnummer) korrekt anzugeben. Dies vermeidet Rückfragen.

    Bei öffentlichen Arbeitgebern ist der Ordnungsbegriff der Familienkasse häufig mit der Personalnummer identisch.

  • 5. Anspruchzeitraum

    Bitte geben Sie hier an, für welchen Zeitraum an die kindergeldberechtigte Person Kindergeld festgesetzt wurde bzw. für welchen Zeitraum Sie bei der zuständigen Familienkasse als kindergeldberechtigte Person angegeben waren.

    Wenn während des Jahres mehreren Zulagenberechtigten für unterschiedliche Zeiträume Kindergeld festgesetzt worden ist (insbesondere bei getrenntlebenden Ehegatten), steht die Kinderzulage demjenigen zu, dem für den zeitlich frühesten Anspruchszeitraum im Jahr das Kindergeld festgesetzt wurde (es sind nur die Monate anzugeben, etwa 01.2023 für Januar 2023).

    Beispiel: Bei einem getrenntlebenden Ehepaar erhielt die Mutter das Kindergeld vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 und der Vater vom 1. April 2023 bis 31. Dezember 2023. Die Kinderzulage steht der Mutter des Kindes zu, auch wenn der Vater über einen längeren Zeitraum im Jahr 2023 das Kindergeld erhalten hat. Der Ergänzungsbogen Kinderzulage ist nur von der Mutter auszufüllen.


  • 6. Kindergeldberechtigte/-r

    Wenn Sie die Kinderzulage für ein Kind beantragen, für welches das Kindergeld an einen anderen als Sie festgesetzt worden ist, tragen Sie bitte hier ein, für wen das Kindergeld festgesetzt worden ist. Statt dem Wort festgesetzt kann man hier auch von der "kindergeldberechtigten Person bei der zuständigen Familienkasse geschlüsselt ist" sprechen.

    Bei mehreren Kindergeldberechtigten kann nur ein Berechtigter bei der zuständigen Familienkasse als kindergeldberechtige Person geschlüsselt werden (in der Regel der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt).

    Wenn nur ein Elternteil, als kindergeldberechtigte Person bei der zuständigen Familienkasse geschlüsselt ist:

    • Erhält bei miteinander Verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und nicht dauerhaft getrenntlebenden Eltern grundsätzlich die Mutter/der kindergeldberechtigte eingetragene Lebenspartner die Kinderzulage. Soll die Kinderzulage dem Altersvorsorgevertrag des Vaters/nicht kindergeldberechtigten eingetragenen Lebenspartners zugerechnet werden, so ist die entsprechende Übertragung unter Punkt B auf Seite 2 des Ergänzungsbogens – Kinderzulage – zu beantragen.
    • Steht bei dauerhaft getrenntlebenden Eltern die Kinderzulage nur dem Elternteil zu, der bei der zuständigen Familienkasse als kindergeldberechtigte Person geschlüsselt ist (zum Beispiel dem/der Alleinerziehenden). Wenn als kindergeldberechtigte Person ein Großelternteil geschlüsselt ist, so steht die Kinderzulage nur dem Großelternteil zu. Wurde einem anderen als dem Kindergeldberechtigten (zum Beispiel dem Jugendamt) das Kindergeld festgesetzt, hat der Elternteil keinen Anspruch auf die Kinderzulage, weil dieser Elternteil nicht bei der zuständigen Familienkasse als kindergeldberechtigte Person geschlüsselt ist.

Ergänzungsbogen Kinderzulage

  • 1. Hinweise und Zuordnung der Kinderzulage

    Soll abweichend von dieser gesetzlichen Zuordnung die Kinderzulage nicht dem Altersvorsorgevertrag der Mutter, sondern dem des Vaters zugerechnet werden, so muss/müssen unter Block B – Hinweise und Zuordnung der Kinderzulage – das Kind oder die Kinder angekreuzt werden und eine Zustimmung der Ehefrau/Mutter mittels Unterschrift auf dem Zulagenantrag des Ehemannes erfolgen. Der Ergänzungsbogen – Kinderzulage – ist also in diesem Fall nur vom Vater einzureichen.

    Bei nicht dauerhaft getrenntlebenden Ehegatten gleichen Geschlechts oder eingetragenen Lebenspartnern, die Eltern gemeinsamer Kinder sind, wird die Kinderzulage dem eingetragenen Lebenspartner zugeordnet, der auch bei der zuständigen Familienkasse als kindergeldberechtigte Person geschlüsselt ist. Soll abweichend hiervon die Kinderzulage dem nicht kindergeldberechtigten Ehegatten gleichen Geschlechts oder eingetragenen Lebenspartner zugerechnet werden, so muss/müssen unter Block B – Hinweis und Zuordnung der Kinderzulage – das Kind oder die Kinder angekreuzt werden und eine Zustimmung des kindergeldberechtigten Ehegatten gleichen Geschlechts oder eingetragenen Lebenspartners mittels Unterschrift auf dem Zulagenantrag des nicht kindergeldberechtigten Ehegatten gleichen Geschlechts oder eingetragenen Lebenspartners erfolgen. Der Ergänzungsbogen – Kinderzulage – ist also in diesem Fall nur vom nicht kindergeldberechtigten Ehegatten gleichen Geschlechts oder eingetragenen Lebenspartner einzureichen.


Die offizielle Ausfüllhilfe des Gesetzgebers 2023

Weitere Informationen bietet Ihnen auch die Ausfüllhilfe.