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So verfassen, ändern oder widerrufen Sie ein Testament.

Ein Testament verfassen

Ihr letzer Wille zählt. Um nicht dem Staat die Verteilung Ihrer Besitztümer zu überlassen, ist es sinnvoll vorzusorgen und detailliert festzuhalten, wer was erhalten soll. Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zum Thema. Bitte beachten Sie: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen.

  • Wer kann ein Testament verfassen?

    Jeder Volljährige (über 18 Jahre) darf ein Testament errichten. Alle schreibunfähigen Personen sowie Minderjährige, die das 16., jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen dies vor dem Notar tun.

    Ein Testament kann jeder nur für sich selbst errichten. Ausgenommen Ehe- und eingetragene Lebenspartner, für die auch ein gemeinschaftliches Testament möglich ist.

  • Was ist der Inhalt eines Testaments?
    Der Inhalt bleibt jedem Einzelnen überlassen (Testierfreiheit). Der Pflichtteil sichert jedoch den nächsten Angehörigen (insbesondere Kindern, Ehegatten) eine Mindestbeteiligung am Nachlass. Der Pflichtteil wird unabhängig vom Willen des Erblassers gewährt. Bei den formalen Kriterien sind die gesetzlichen Anforderungen genau zu erfüllen. Sonst ist das Testament möglicherweise unwirksam und die gesetzliche Erbfolge tritt ein.
  • Welche Formen des Testaments gibt es?

    Es gibt unterschiedliche Formen:

    • das privatschriftliche Testament
    • das öffentliche Testament oder der Erbvertrag

    Das privatschriftliche Testament schreiben Sie eigenhändig zu Hause. Bei einem öffentlichen Testament erklären Sie Ihren letzten Willen zur Niederschrift bei einem Notar. Das privatschriftliche und das öffentliche Testament sind gleichberechtigt. Für welche der beiden Möglichkeiten man sich entscheidet, hängt von der eigenen Familien- und Vermögenssituation ab. Aber auch davon, ob eine ganz oder teilweise bindende Verfügung von Todes wegen durch einen Dritten dokumentiert werden soll.

  • Kann ich mein Testament widerrufen, ändern oder ergänzen?

    Jeder kann exakt bestimmen, was mit seinem Nachlass geschehen soll, ohne sich – abgesehen vom Erbvertrag und dem gemeinschaftlichen Testament – für immer daran zu binden.

    Ein privatschriftliches Testament zu widerrufen ist einfach. Sie können Passagen durch einen Nachtrag anpassen oder ganz widerrufen. Das Streichen von einzelnen Abschnitten ist problematisch. Möglicherweise ist die Urheberschaft der Streichung nicht nachzuweisen, was nach dem Tod zu Streit führen kann. Machen Sie deshalb deutlich, dass Sie das Testament eigenhändig geändert oder ergänzt haben. Bei jeder Änderung ist Ihre Unterschrift und das Datum erforderlich.

    Manchmal ist es sinnvoll, ein neues Testament zu schreiben. Auch hier Datum und Unterschrift nicht vergessen! Am besten, Sie vernichten Ihre früheren Testamente oder fügen in die Neufassung den Hinweis ein, dass mit diesem Testament alle früheren wirkungslos sind.

    Sie können ein öffentliches Testament grundsätzlich privatschriftlich ändern. Bei komplexeren Sachverhalten und wegen der Wirkung des öffentlichen Testaments als Erbnachweis empfiehlt sich die Unterstützung eines Notars, der die Änderung beurkundet. Sie müssen das öffentliche Testament nicht unbedingt aus der amtlichen Verwahrung zurücknehmen; die Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung gilt als Widerruf des gesamten Testaments. Also Vorsicht!

Zurich Tipp

Zahlreiche Informationen zum Thema Testament erhalten Sie auch im Internet auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz unter www.bmj.de.

Sie können dort auch die Broschüre "Erben und Vererben" bestellen oder direkt als PDF-Datei herunterladen.

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