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Der Ehegatte als Alleinerbe.

Das Berliner Testament

Im Gegensatz zum gemeinschaftlichen Testament setzen sich die Ehegatten beim Berliner Testament nach dem Tod des Erststerbenden gegenseitig als Alleinerben ein. Darüber hinaus verfügen sie, dass das gesamte Vermögen nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten an die gemeinsamen Kinder (Schlusserben) fallen soll. Damit ist der überlebende Ehegatte abgesichert. Er muss das Erbe nicht mit den Kindern teilen. Beachten Sie bitte, dass unsere Informationen ein persönliches Gespräch mit einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater nicht ersetzen können.

Freie Verfügung für den Ehepartner

Durch das Berliner Testament entsteht eine Vermögensmasse, für die keine Verfügungsbeschränkung besteht. Es tritt keine Vor- und Nacherbschaft ein. Der überlebende Ehegatte kann zu seinen Lebzeiten frei unter Lebenden und von Todes wegen verfügen. Der Überlebende kann jedoch keine unentgeltlichen Verfügungen zum Nachteil der Schlusserben vornehmen. Dies gilt insbesondere für Schenkungen, die dazu führen, dass die gemeinsam eingesetzten Schlusserben durch die Schenkung benachteiligt werden.

Pflichtteilanspruch für Kinder

Das Berliner Testament macht Kinder zu Erben des zuletzt sterbenden Elternteils. Damit schließt es die Kinder von der Erbfolge auf den Tod des zuerst sterbenden Elternteils aus.

Die Kinder haben die Möglichkeit, Pflichtteilsansprüche geltend zu machen. Allerdings können Sie im Testament bestimmen, dass ein den Pflichtteil forderndes Kind samt seinen Abkömmlingen beim Tod des überlebenden Ehegatten nur noch den Pflichtteil erhält, von der Erbfolge des Überlebenden aber ausgeschlossen sein soll (Pflichtteilsstrafklausel).

Steuerfalle Berliner Testament

Das Berliner Testament hat einen erbschaftsteuerlichen Nachteil: Der Nachlass ist gegebenenfalls zweimal zu versteuern (doppelter Erbfall) und das bei erhöhter Steuerprogression. Überschreitet der Nachlasswert die Erbschaftsteuerfreibeträge, muss der überlebende Ehegatte, der Alleinerbe wird, Erbschaftsteuer zahlen. Die Freibeträge der Kinder gehen bei diesem ersten Erbfall verloren, da sie nicht erben.

Beim zweiten Erbfall, wenn die Kinder den letztversterbenden Ehegatten beerben, entsteht steuerrechtlich aus dem Vermögen des Erstversterbenden und dem Vermögen des Letztversterbenden immer progressionswirksam ein Gesamtvermögen. Die Kinder müssen bei einem entsprechend hohen Nachlasswert Erbschaftsteuer mit erhöhter Steuerprogression für den gesamten Nachlass zahlen. Ihnen steht hierfür aber nur noch der Freibetrag des zweiten Erbfalls zu.

Um diese zweifache Steuerbelastung zu umgehen, sind Regelungen notwendig, die außerordentlich schwierig sind. Sie sollten mit einem Notar, Rechtsanwalt oder Steuerberater erörtert und individuell ausgearbeitet werden.

Zurich Tipp zum EU-Erbrecht

Für Erbfälle innerhalb Europas gilt seit dem 17.08.2015 die EU-Erbrechtsverordnung. Sie regelt, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, wenn Vermögen in mehreren EU-Staaten zu vererben ist.

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen gilt das Wohnortprinzip: Für den gesamten Nachlass ist eine Rechtsordnung maßgebend. Und zwar die des Staates, in dem der Erblasser zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die Zuständigkeit von Gerichten und Behörden wird nach dem Wohnsitzprinzip bestimmt.

Die Regelungen des EU-Erbrechts können stark vom deutschen Recht abweichen. Lassen Sie sich von einem Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar beraten. Eventuell ist es notwendig, Ihr Testament zu ergänzen.

Haftungsausschluss

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