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Sorgen Sie rechtzeitig vor.

Verfügungen

Sollte der Ernstfall einmal eintreten, ist es besonders wichtig, dass nicht andere über Sie entscheiden: Hier können Sie sich darüber informieren, wie Sie Ihre Angelegenheiten bei schwerer Krankheit oder Behinderung am besten regeln. 

  • Pflegeverfügung
  • Patientenverfügung
  • Betreuungsverfügung
  • Bestattungsverfügung

Pflegebedürftigkeit

Als Mitglied in der gesetzlichen Pflegeversicherung werden Sie bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Demenz finanziell unterstützt. Die Leistungen umfassen ambulante, stationäre und häusliche Pflege.

  • Welche Pflegegrade gibt es?
    • Seit 2017 überprüfen Gutachter des Medizinischen Dienstes der Kranken-versicherung (MDK) oder andere Prüforganisationen alle neuen Anträge auf Pflegeleistungen.
    • Festgestellt wird der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit.
    • Die zuständige Pflegekasse entscheidet auf der Grundlage des Gutachtens, ob die versicherte Person einen Anspruch auf einen Pflegegrad hat.
    • Je mehr Punkte erreicht werden, umso höher ist der Pflegegrad und umso mehr Pflege- und Betreuungsleistungen genehmigt die Pflegekasse.

    Übersicht der Pflegegrade

    • Pflegegrad 1
    • Pflegegrad 2
    • Pflegegrad 3
    • Pflegegrad 4
    • Pflegegrad 5
    Pflegegrad 1:
    Gering beeinträchtigte Selbstständigkeit (12,5 bis 27 Punkte)
    Pflegegrad 2:
    Erheblich beeinträchtigte Selbstständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)
    Pflegegrad 3:
    Schwer beeinträchtigte Selbstständigkeit (47 bis unter 70 Punkte)
    Pflegegrad 4:
    Schwerst beeinträchtigte Selbstständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)
    Pflegegrad 5:
    Schwerst beeinträchtigte Selbstständigkeit mit außergewöhnlich hohen Pflegeanforderungen (90 bis unter 100 Punkte)

     

    Stand 01/2020

  • Wie hoch ist das Pflegegeld?
    • Pflegegeld erhalten Versicherte, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Bekannten ehrenamtlich gepflegt werden.
    • Beratungsbesuche von Pflegefachkräften sollen diese Menschen unterstüt-zen, um den Versicherten angemessen zu versorgen.

    Übersicht Pflegegeld 2020

    (nach §37 Sozialgesetzbuch – SGB XI)

    Pflegestufe Pflegegrad Leistungen
      1  
    I 2 316 EUR
    II 3 545 EUR
    III 4 728 EUR
    Härtefall 5 901 EUR
    Pflegestufe 0 mit Demenz 2 316 EUR
    Pflegestufe I mit Demenz 3 545 EUR
    Pflegestufe II mit Demenz 4 728 EUR
    Pflegestufe III mit Demenz 5 901 EUR
    Härtefall 5 901 EUR
  • Pflegesachleistungen für ambulante Pflegedienste
    • Pflegesachleistungen gelten für ambulante Pflegedienste. Diese rechnen ihre Leistungen direkt ab mit der Krankenkasse bzw. dem Kostenträger.
    • Zusätzlich gibt es bei den Pflegesachleistungen eigene Sätze für die voll- und teilstationäre Pflege / Versorgung.
    • Es ist möglich, beide Leistungen miteinander zu kombinieren.

    Übersicht Pflegesachleistungen 2020

    Pflegestufe Pflegegrad Leistungen
      1 125 EUR zweckgebundener ambulanter Entlastungsbetrag
    I 2 689 EUR
    II 3 1.298 EUR
    III 4 1.612 EUR
    Härtefall 5 1.995 EUR
    Pflegestufe 0 mit Demenz 2 689 EUR
    Pflegestufe I mit Demenz 3 1.298 EUR
    Pflegestufe II mit Demenz 4 1.612 EUR
    Pflegestufe III mit Demenz 5 1.995 EUR
    Härtefall 5 1.995 EUR
  • Leistungen für die zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung
    • Sie umfasst die zeitweise Betreuung eines Pflegebedürftigen während des Tages und in der Nacht in einer Pflegeeinrichtung.
    • Die Pflegekasse übernimmt: Pflegekosten, Aufwendungen der sozialen Betreuung, der medizinischen Behandlungspflege, morgendliche und abendliche Hol- und Bringdienste.
    • Kosten für Verpflegung sind privat zu tragen.

    Übersicht Tages- und Nachtpflege mit und ohne Demenz 2020

    Pflegestufe Pflegegrad Leistungen
    0 2 689 EUR
    I 3 1.298 EUR
    II 4 1.612 EUR
    III 5 1.995 EUR
  • Leistungen für die vollstationäre Pflege in einer Pflegeeinrichtung
    • Vollstationär bedeutet die Unterbringung in einem Pflegeheim.
    • Je nach Pflegegrad trägt die Pflegekasse 770 Euro bis 2.005 Euro für die Kosten der Pflege.
    • Für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.

    Übersicht Vollstationäre Pflege 2020

    Pflegestufe Pflegegrad Leistungen
    I 2 770 EUR
    II 3 1.262 EUR
    III 4 1.775 EUR
    Härtefall 5 2.005 EUR
    Pflegestufe 0 mit Demenz 2 770 EUR
    Pflegestufe I mit Demenz 3 1.262 EUR
    Pflegestufe II mit Demenz 4 1.775 EUR
    Pflegestufe III mit Demenz 5 2.005 EUR
    • Was ist eine Pflegeverfügung?
      • Die Pflegeverfügung hilft, sich über die eigenen Bedürfnisse klar zu werden.
      • Ihre Angehörigen bzw. die Pflegeeinrichtung erfahren, welche persönlichen Wünsche Sie haben.
      • Vorab kann geprüft werden, welche Möglichkeiten realistisch sind und was finanziell machbar ist.
      • Sprechen Sie ggf. mit Ihrem Haus- oder Facharzt.
  • Was ist eine Pflegeverfügung?
    • Die Pflegeverfügung hilft, sich über die eigenen Bedürfnisse klar zu werden.
    • Ihre Angehörigen bzw. die Pflegeeinrichtung erfahren, welche persönlichen Wünsche Sie haben.
    • Vorab kann geprüft werden, welche Möglichkeiten realistisch sind und was finanziell machbar ist.
    • Sprechen Sie ggf. mit Ihrem Haus- oder Facharzt.

Patientenverfügung

Bevor Sie durch Krankheit, Unfall oder Demenz entscheidungsunfähig werden, können Sie mit einer Patientenverfügung für den Notfall die gewünschte ärztliche Behandlung festlegen. Wir haben dazu einige wichtige Tipps für Sie. Beachten Sie aber: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Arzt, Notar oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

  • Was ist eine Patientenverfügung

    Für jede Behandlung brauchen Ärztinnen und Ärzte die Zustimmung des Patienten. Das gilt für den Beginn wie für die Fortführung einer Therapie. Wenn Sie nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu äußern, entscheiden andere über das OB und WIE der ärztlichen Behandlung.

    Möchten Sie das vermeiden, müssen Sie mit einer Patientenverfügung vorsorgen. Mit dieser Verfügung legen Sie selbst fest, ob bei einem konkret beschriebenen Krankheitszustand bestimmte medizinische Maßnahmen zu ergreifen oder zu unterlassen sind.

    In der Patientenverfügung muss grundsätzlich eine konkrete Entscheidung des Betroffenen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte und noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen festgehalten werden (gem. § 1901a Abs. 1 BGB). 

    Die Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an die Ärztin bzw. den Arzt und das Behandlungsteam. Als Auslegungshilfe ist es sinnvoll, wenn Sie persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum Leben und zum Sterben und religiöse Anschauungen kurz schildern. Betrachten Sie Ihre Patientenverfügung als Teil Ihres Selbstbestimmungsrechts.

  • Welche Form muss die Patientenverfügung haben?

    Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass eine Patientenverfügung schriftlich verfasst und eigenhändig unterschrieben ist. Sie kann mit Hilfe eines Notars - beispielsweise im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht – verfasst werden. Im eigenen Interesse sollte die Patientenverfügung in bestimmten Zeitabständen überprüft und wenn nötig aktualisiert werden.

    Es ist empfehlenswert, die einmal festgelegten Behandlungswünsche zu überdenken, zu konkretisieren und ggf. zu ändern. Wenn Sie Fragen haben, sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt.

  • Wer hilft mir beim Verfassen einer Patientenverfügung?

    Nehmen Sie sich Zeit, die Konsequenzen Ihrer Entscheidungen genau zu überdenken. Machen Sie sich bewusst: Wenn Sie sich gegen eine bestimmte Behandlung festlegen, verzichten Sie unter Umständen auf ein Weiterleben. Umgekehrt kann die Chance weiterzuleben, möglicherweise Abhängigkeit und Fremdbestimmung bedeuten.

    Sprechen Sie ggf. mit Ihrem Hausarzt und mit Ihnen nahestehenden Personen. Holen Sie sich bei Unklarheiten fachkundigen Rat, zum Beispiel bei einem Notar oder Rechtsanwalt. Mehr Informationen sowie Vorlagen für Ihre schriftliche Patientenverfügung finden Sie auf der Webseite des Bundesministeriums für Justiz unter dem Suchbegriff "Patientenverfügung".

  • Warum sollte ich zusätzlich eine Vorsorgevollmacht erteilen?

    Der mit Ihrer Patientenverfügung festgelegte Wille sollte von einer Person Ihres Vertrauens im Ernstfall vertreten werden. Besprechen Sie Ihre Patientenverfügung mit dieser Vertrauensperson und erteilen Sie ihr eine schriftliche Vorsorgevollmacht, Sie in Gesundheitsangelegenheiten zu vertreten.

    Haben Sie keine Vorsorgevollmacht erteilt, hat im Bedarfsfall das Betreuungsgericht einen Betreuer zu bestellen. Er trifft dann die notwendigen Entscheidungen für Sie, ist jedoch verpflichtet, Ihre Patientenverfügung zu beachten.

  • Wie verwahre ich eine Patientenverfügung?

    Verwahren Sie Ihre Patientenverfügung so, dass sich Ärzte, Bevollmächtigte oder Betreuer und ggf. das Vormundschaftsgericht schnell und unkompliziert über den Inhalt informieren können.

    Bei der Aufnahme in ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim ist es sinnvoll, auf Ihre Patientenverfügung hinzuweisen. Haben Sie eine Vertrauensperson bevollmächtigt, sollte auch diese informiert sein.

    Es ist möglich, die Tatsache der Errichtung über einen Notar kostenpflichtig beim Register der Bundesnotarkammer für Vorsorgeurkunden zu hinterlegen. Damit ist sichergestellt, dass die Patientenverfügung aufgefunden wird und Ihre Wünsche berücksichtigt werden.

Betreuungsverfügung

Was passiert, wenn Sie Ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln können? Mit einer Betreuungsverfügung können Sie im Vorfeld darüber entscheiden. Machen Sie eine Vertrauensperson zum Betreuer.
Wir geben Ihnen erste Einblicke in dieses Thema. Beachten Sie: Unsere Informationen können ein persönliches Gespräch mit einem Arzt, Notar oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.

 

  • Was ist eine Betreuungsverfügung?

    Das Betreuungsgericht kann für eine Person die gesetzlich geregelte Betreuung anordnen und einen Betreuer bestimmen. Die Betreuung wird angeordnet, wenn die betroffene Person (Betroffener) körperlich, seelisch oder geistig so schwer erkrankt oder so behindert ist, dass sie ihre Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. In diesem Fall entscheidet der Betreuer für die betreffende Person.

    Es ist sinnvoll, wenn Sie selbst eine Vertrauensperson als Betreuer bestimmen. Dazu benötigen Sie eine Betreuungsverfügung. 

  • Was kann ich mit einer Betreuungsverfügung regeln?

    Sofern man keine Vorsorgevollmacht erteilen will, ist es sinnvoll, selbst eine Vertrauensperson als Betreuer zu benennen und für diese Person Anweisungen festzulegen. Diese Vertrauensperson hat Ihre Wünsche zu beachten, zu respektieren und - wenn notwendig – durchzusetzen.

    Dazu gehört zum Beispiel auch der Wunsch, wo Sie später wohnen möchten und wie Sie sich im Alter Ihre Pflege vorstellen. Die Aufgaben werden dem Betreuer durch das Betreuungsgericht übertragen, sofern dieser in den Augen des Gerichts zur Übernahme dieser Aufgaben geeignet ist. 

    Wichtig ist: Der Betreuer kann und darf vom Betreuungsgericht nur für die Aufgaben eingesetzt werden, für die eine Betreuung tatsächlich notwendig ist. Dinge, die Sie eigenständig erledigen können, dürfen nicht auf einen Betreuer übertragen werden.

    In einer Betreuungsverfügung ist es möglich, folgende Aufgabenbereiche zu regeln:

    • Vermögensangelegenheiten: Soll der bisherige Lebensstandard beibehalten werden und notfalls mein Vermögen aufgebraucht werden? Wie soll mein Gesamtvermögen und / oder mein Wertpapier-Depot verwaltet werden? Was soll mit meinem Immobilienbesitz geschehen?
    • Wohnungsangelegenheiten: Möchte ich bis zu meinem Tod in meiner eigenen Wohnung leben, wenn meine Versorgung und Pflege gewährleistet ist? In welchem Heim möchte ich wohnen, falls ich in einem Heim untergebracht werden muss?
    • Persönliche Angelegenheiten: Soll bestimmten Personen zum Geburtstag oder zu Weihnachten ein bestimmter Geldbetrag zufließen? Welche Wünsche habe ich für meine Bestattung?

    Wichtiger Hinweis: Wenn alltägliche Dinge nicht mehr selbstständig zu bewältigen sind (zum Beispiel den Haushalt führen oder die Wohnung verlassen), ist keine gesetzliche Betreuung notwendig. Um eine gesetzliche Betreuung zu vermeiden, können Sie auch eine Vorsorgevollmacht erteilen.

  • Welche Auswirkungen hat eine Betreuung?

    Einen Betreuer zu bestellen ist keine Entmündigung. Der Betroffene wird nicht geschäftsunfähig. Es geht um die Frage: Kann der Betroffene das Wesen, die Bedeutung und Tragweite seiner Entscheidungen einsehen und sein Handeln danach ausrichten? Ist diese Einsicht nicht mehr vorhanden, ist die Person – unabhängig von der Betreuerbestellung – geschäftsunfähig (§ 104 Nr. 2 BGB).

    Dem Gericht ist es möglich, für einzelne Angelegenheiten einen Einwilligungsvorbehalt anzuordnen. Dieser führt zu einer Beschränkung der Geschäftsfähigkeit. Ohne Mitwirkung des Betreuers und notfalls Genehmigung des Betreuungsgerichts sind Rechtsgeschäfte des Betroffenen nicht wirksam. Geringfügige Geschäfte des täglichen Lebens sind davon ausgenommen. Einen Einwilligungsvorbehalt ordnet das Gericht an, wenn erhebliche Gefahr besteht, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt.

    Der Betreuer (wie auch der rechtsgeschäftlich Bevollmächtigte) kann bei "höchstpersönlichen Angelegenheiten" wie zum Beispiel einer Testamentserrichtung, einer Verheiratung, bei der Ausübung des Wahlrechts, nicht für den Betroffenen handeln.

    Die Amtsführung eines Betreuers wird in regelmäßigen Abständen vom Betreuungsgericht geprüft. Der Betreuer muss bestimmte Entscheidungen dem Betreuungsgericht vorlegen. 

  • Wie lange dauert eine gesetzliche Betreuung?

    Die Bestellung des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts dürfen nur so lange aufrecht erhalten werden, wie dies im Interesse des Betroffenen notwendig ist. Fallen die Voraussetzungen weg, ist die Betreuung von Amts wegen aufzuheben.

    Der Betreuer oder der Betroffene kann jederzeit mit dem Vormundschaftsgericht Kontakt aufnehmen, um eine Aufhebung der Betreuung zu erreichen. Spätestens nach fünf Jahren ist über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung von Amts wegen zu entscheiden. 

Bestattungsverfügung

In einer Bestattungsverfügung sind die individuellen Wünsche für den Todesfall geregelt. Die Verfügung beantwortet den Angehörigen alle wichtigen Fragen nach der gewünschten Bestattungsart, der Trauerfeier und dem Ort der letzten Ruhe.

Zu empfehlen ist, die Bestattungsverfügung schriftlich zu hinterlegen und - soweit notwendig - sich von einem Rechtsanwalt oder Notar beraten zu lassen.

Zurich Tipp

Mit der Sterbegeldversicherung von Zurich sorgen Sie für die notwendigen finanziellen Rücklagen für eine Bestattung. Die vereinbarte Versicherungssumme wird an die Hinterbliebenen ausbezahlt.
Sprechen Sie mit Ihrem Zurich Versicherungspartner und lassen Sie sich beraten.

Zurich Tipp

Bei schwerer Krankheit, Behinderung oder Demenz haben Sie Anspruch auf finanzielle Unterstützung aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die Leistungen umfassen ambulante, stationäre und häusliche Pflege. Für pflegende Angehörige gibt es nach dem „Pflegestärkungsgesetzen I, II, III“ unterstützende Angebote. Vorausgesetzt, eine Pflegestufe ist zugeordnet.

Die gesetzliche Vorsorge deckt in der Regel nur einen Teil der Pflegekosten ab. Mit einer privaten Pflegerentenversicherung der Zurich können Sie die Lücke schließen und sich Ihre Ersparnisse und andere Besitzwerte, z. B. das eigene Haus, erhalten.

Haftungsausschluss 

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