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Der häusliche Pflegedienst

Ein Überblick

Jeder, der gesetzlich krankenversichert ist, ist auch pflegeversichert. Doch was kosten eigentlich einzelne Leistungen des Pflegedienstes, z.B. einmal duschen, und wer bezahlt diese? Ein Überblick.

  • Kosten und Leistungen vergleichen
    Mal ehrlich: Haben Sie sich schon mit dem Thema Pflege beschäftigt? Die meisten tun dies erst, wenn ein Pflegefall in der Familie eintritt. Wem will man das verübeln? Doch ein Blick darauf, was Pflege in Deutschland kostet und welche Leistungen die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt, ist durchaus ratsam. Denn die meist entstehende Lücke lässt sich recht einfach schließen, wenn man rechtzeitig vorsorgt.
  • Was kosten einzelne Leistungen des Pflegedienstes?
    Generell gilt: Einheitliche Preise für bestimmte Pflegeleistungen gibt es nicht. Die Pflegekassen verhandeln regelmäßig mit den Leistungserbringern über die Kosten. Die ambulanten Dienste ihrerseits können ihre Angebote innerhalb eines gewissen Rahmens variieren, zum Beispiel weil sie einen Arbeitsschwerpunkt besitzen. Zudem sind die Preise für einzelne Leistungen von Bundesland zu Bundesland verschieden.

    Um eine Idee von der Höhe der Aufwendungen zu erhalten, hier einige Beispiele aus der Praxis – die Spanne beträgt jedoch nicht selten bis zu 10 Euro:


    Betrag

    Pflegegeld

    100 Euro

    „Kleine“ Grundpflege: (Teilwaschung, Toilettengang bzw. Ausscheidung im Bett, selbstständige Nahrungsaufnahme, Lagern und Betten)

    17,50 Euro

    „Große“ Grundpflege (abweichend zur kleinen Grundpflege: Ganzkörperwäsche)

    24,00 Euro

    Kleine pflegerische Hilfestellung (Hilfe beim Zubettgehen oder Aufstehen, Reinigung von Gesicht und Händen, Richten des Bettes)

    3,90 Euro

    Ganzwaschung

    16,00 Euro

    Teilwaschung

    8,50 Euro

    Toilettengang

    3,90 Euro

    Selbstständige Nahrungsaufnahme

    3,90 Euro

    Hilfe bei der Nahrungsaufnahme

    9,70 Euro

    Zubereitung warmer Speisen

    5,80 Euro

    Lagern, Betten

    3,90 Euro

    Wechseln der Bettwäsche, Richten des Bettes

    3,10 Euro

    Mobilisation: Aufrichten, Ankleiden, Aufstehen, Hilfe beim Treppensteigen etc.

    7,00 Euro

    Einkaufen

    6,00 Euro

    Behördengänge, Arztbesuche

    14,00 Euro

    Reinigen der Wohnung

    20,00 Euro

  • Das bezahlt die gesetzliche Pflegeversicherung
    Bundeseinheitlich geregelt ist hingegen der Beitrag der gesetzlichen Pflegeversicherung – abhängig vom festgestellten Pflegegrad. Sie unterscheidet bei den gezahlten Leistungen zwischen der Pflege durch z. B. Verwandte und durch professionelle Pflegedienste.
    Verwandte erhalten das sogenannte Pflegegeld. Es fällt geringer aus als die Pflegesachleistungen, die Pflegedienste erhalten. Wie das Pflegegeld im Einzelnen verwendet wird, müssen Verwandte nicht nachweisen.

    Pflegegeld und Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege

     

                  Pflegegeld in Euro1

              Pflegesachleistungen in Euro1 

    Grad 1 

                           1252

                            0

    Grad 2

                           316

                          659

    Grad 3

                           545

                         1.298

    Grad 4

                           728

                         1.612

    Grad 5

                           901

                         1.995

    1 monatliche Leistungssätze seit 2017,
    2 keine Geldleistung, nur zweckgebundene Kostenerstattung
    Quelle: Bundesministerium für Gesundheit (Stand: Januar 2018)

    Besonderheit Pflegegrad 1:
    Pflegeempfänger mit Pflegegrad 1 erhalten lediglich den Entlastungsbetrag (125 Euro). Wenn sie pflegerische Leistungen beziehen müssen oder möchten, schließen sie einen eigenen privatrechtlichen Vertrag mit einem Pflegedienst ab.

    Beispiel:
    Ein Versicherter mit Pflegegrad 2 benötigt pro Monat Unterstützung durch Pflegesachleistungen (ambulanter Dienst) in Höhe von 800 Euro. Der Beitrag der Pflegeversicherung für diesen Pflegegrad beträgt 689 Euro. Der Pflegeempfänger muss also 111 Euro selbst bezahlen.

  • Kostenlücke in der Pflege privat schließen
    2,9 Millionen Menschen sind aktuell in Deutschland pflegebedürftig. Jeder Siebte dieser Pflegefälle ist im erwerbsfähigen Alter. Ob durch Unfall oder Krankheit, es kann jeden treffen. Wer dann auf häusliche Pflege angewiesen ist, gerät leicht an seine finanziellen Grenzen. Um das zu verhindern, sollten Sie privat vorsorgen. Zurich bietet Ihnen dafür verschiedene Möglichkeiten an.Weitere Infos erhalten Sie hier.
  • Wer besitzt relevante Informationen über Leistung und Preis?
    Sollten Sie einen professionellen Dienst für die Pflege zu Hause benötigen, ist es ratsam, sich bei den Pflegekassen eine Liste der zugelassenen Pflegedienste in Ihrem Umfeld zu besorgen – inklusive eines Vergleichs der Leistungen und Preise. Auch Pflegestützpunkte sind bei der Suche nach einem Pflegedienst sehr hilfreich. Danach gilt: vergleichen.
  • Pflegehilfsmittel erleichtern die Arbeit zu Hause

    Über das Pflegegeld und die Pflegesachleistungen hinaus können Pflegehilfsmittel sinnvoll und wichtig sein. Sie können und sollen die häusliche Pflege erleichtern, die Selbstständigkeit des zu Pflegenden fördern und Beschwerden lindern. Anspruch auf diese Hilfsmittel aus der Pflegeversicherung haben Versicherte dann, wenn diese Werkzeuge oder Verbrauchsmittel nicht über die Krankenkasse oder einen anderen Leistungsträger bezahlt werden. Beispiele sind:

    • technische Geräte (z. B. Pflegebett, Notrufsystem)
    • Verbrauchsgüter (z. B. Einmalhandschuhe, Betteinlagen)

    Das Pflegehilfsmittel-Verzeichnis zeigt, welche Güter die Pflegeversicherung bezuschusst. Für technische Hilfsmittel müssen Pflegeempfänger ab dem 18. Lebensjahr einen Eigenanteil von 10 Prozent, maximal 25 Euro je Pflegehilfsmittel zuzahlen. Für Verbrauchsgüter erhält der Versicherte bis zu 40 Euro/Monat. Große Hilfsmittel (z. B. Pflegebett) werden oft leihweise überlassen.

    Beispiel:
    Ein Pflegeempfänger verbraucht Einmalhandschuhe und Betteinlagen für 80 Euro/Monat. Er muss 40 Euro selbst bezahlen.

  • Vom Arzt verschriebene Hilfsmittel

    Neben den Pflegehilfsmitteln kann der Arzt sogenannte Hilfsmittel verordnen. Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen. Hilfsmittel sollen den Erfolg einer stationären Behandlung sichern, eine Behinderung vorbeugen oder ausgleichen.

    Zu der Kategorie Hilfsmittel gehören z. B.:

    • Inkontinenzhilfen
    • Kompressionsstrümpfe
    • Rollstühle

    Zu den Hilfsmitteln zahlt der Pflegeempfänger einen Beitrag von 10 Prozent – mindestens jedoch 5 Euro und maximal 10 Euro. Ein Sonderfall sind Hilfsmittel für den Verbrauch: Für Verbrauchsgüter, z. B. Insulinspritzen, bezahlen Versicherte 10 Prozent der Kosten pro Packung (maximal 10 Euro für den Monatsbedarf dieser Hilfsmittel).

    Beispiel:
    Der Pflegeempfänger benötigt pro Monat eine Packung Einmalinsulinspritzen (30 Euro, Zuzahlung 3 Euro) und Inkontinenzhilfen für 100 Euro. Zuzahlung: 10 Euro.

  • Maßnahmen, um das Wohnumfeld zu verbessern

    Neben den Kosten für die Pflege und für Hilfsmittel entstehen manchmal auch Kosten für nötige bauliche Maßnahmen, um das Leben und die Pflege daheim zu ermöglichen. Sind zum Beispiel Stufen vor der Haustür? Ein hoher Einstieg ins Bad? Dazu können Versicherte einen Zuschuss bei der Pflegekasse beantragen. Er beträgt 4.000 Euro, unabhängig vom Pflegegrad. Verändert sich die pflegerische Situation und sind weitere Umbaumaßnahmen notwendig, ist weiterer Zuschuss möglich.

    Beispiele für typische Umbaumaßnahmen sind:

    • Türverbreiterungen
    • Rampen
    • Treppenlifter
    • Badumbau

    Beispiele:
    Ein Badumbau kostet schnell einen fünfstelligen Bereich, ein Treppenlifter ab 4.000 Euro, der Bau einer Rampe benötigt pro Meter mindestens 500 Euro.