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Urheberrecht Bilder

Fremde Bilder aus dem Internet rechtlich sicher verwenden

Urheberrecht: Fremde Bilder aus dem Internet rechtlich sicher verwenden

Schnell ein Bild im Netz kopieren und auf die eigene Webseite stellen oder bei Instagram posten. So einfach das ist, so viel Vorsicht ist dabei geboten: Die Verwertung fremder Bilder verstößt gegen das Urheberrecht. Abmahnungen mit zum Teil drastischen Geldstrafen können die Folge sein.

Das Wichtigste auf einen Blick

Fast jede Fotografie ist rechtlich durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Bilder dürfen demnach nicht ohne Einwilligung des Urhebers im Internet veröffentlicht werden.

Neben dem Urheberrecht ist das Recht am eigenen Bild zu beachten: Die Veröffentlichung von Fotos ist nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person ihr Einverständnis dazu gegeben hat.

Im Fall einer Rechtsverletzung kommt es zu einer Abmahnung.

Der Schadensersatz kann bis zu 6.000 Euro betragen. Dazu kommen Kosten des abmahnenden und ggf. des eigenen Anwalts.

Welche Bilder aus dem Internet dürfen Sie verwenden?

Eine Internetseite oder ein Social-Media-Post ohne Bilder ist möglich, aber eigentlich sinnlos. Längst haben wir uns an die Bilderflut im Internet und den sozialen Medien gewöhnt, ja, setzen sie voraus. Ob für die Firmen-Homepage, die Auktion auf Ebay, den privaten Blog, den Post auf Facebook oder Instagram: Bilder sind ein Muss. Und so gibt es sie milliardenfach im Internet. Warum sich also nicht einfach bedienen: rechte Maustaste klicken, kopieren, herunterladen und veröffentlichen? Klingt einfach, doch es gibt ein paar wichtige Haken!

Schnell erklärt: Urheberrecht für Bilder

Das deutsche Gesetz ist unmissverständlich: Fotografien sind rechtlich durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Sie dürfen demnach nicht ohne Einwilligung des Urhebers, also des Fotografen, veröffentlicht werden.
Anders als bei Texten spielt die sogenannte Schöpfungshöhe dabei keine Rolle, das bedeutet: Egal, ob es sich um eine künstlerisch wertvolle Fotografie oder ein privates Urlaubsfoto handelt, jedes Foto ist rechtlich geschützt.

Wenn Sie also ein Bild verwenden und ins Internet stellen möchten, das nicht Ihnen gehört, ist das oberste Gebot: nachfragen und das Einverständnis des Fotografen einholen.

Lichtbildwerk und Lichtbilder – wie lange hält der Urheberschutz?

Bei der Dauer des Schutzes unterscheidet das Gesetz allerdings zwischen Lichtbildwerken und Lichtbildern. Lichtbildwerke:

  • Lichtbildwerke sind persönliche, geistige Schöpfungen. Sie sind kreativ, individuell und mit erkennbarer gestalterischer Höhe. Für Lichtbildwerke garantiert das Urheberrecht einen lebenslangen Schutz sowie weitere 70 Jahre für die Rechtsnachfolger.
  • Lichtbilder: Anders als Lichtbildwerke werden Lichtbilder nicht als persönliche, geistige Schöpfung betrachtet und sind Aufnahmen ohne Gestaltungshöhe. Oftmals wird das Lichtbild als bloßes „Abfotografieren“ eines Objekts definiert – ohne kreativen Anspruch. Das deutsche Urheberrecht greift allerdings auch hier: Der Fotograf genießt das Recht am Bild für 50 Jahre nach der Entstehung.

Was ist mit Bilddatenbanken, die Bilder kostenlos und lizenzfrei anbieten?

Bilddatenbanken im Internet bieten Bilder häufig kostenlos und lizenzfrei an. Was bedeutet das? Kann ich die Bilder einfach übernehmen und veröffentlichen?

Ein klares Nein! Lassen Sie sich nicht von dem Wort „lizenzfrei“ in die Irre führen. Es suggeriert, der Urheber hätte seine Rechte komplett abgetreten. In den seltensten Fällen handelt es sich jedoch um eine bedingungslose Lizenz.
Lesen Sie, bevor Sie ein Bild veröffentlichen, den sogenannten Nutzungsvertrag genau durch. Hier wird die Art der Nutzung lizenzfreier Bilder häufig beschränkt, etwa auf die ausschließliche Nutzung für einen privaten Blog oder auf eine Zeitspanne von ein paar Monaten. Auch das Recht der Urhebernennung des Fotografen bleibt bei kostenlosen Bilddatenbanken meistens erhalten.

Welche Nutzungsrechte gibt es?

Um ein Bild auf einer Webseite oder in einem Social-Media-Post zu verwenden, benötigen Sie das Nutzungsrecht an diesem Bild. Dieses Nutzungsrecht kann Ihnen der Urheber kostenlos oder gegen eine Gebühr erteilen. Dabei spielt auch der Umfang der erteilten Nutzungsrechte oder Lizenzen eine Rolle. Sie müssen darauf achten, ob die richtige Lizenz für Sie dabei ist.

Nutzungsrechte können sich zum Beispiel wie folgt unterscheiden:

  • zeitlich beschränkt oder zeitlich unbeschränkt
  • Nutzungsrecht für Print, Online und/oder Social Media
  • weltweite Nutzung oder beschränkt auf bestimmte Länder
  • Recht zur Bearbeitung des Bildes oder Recht zur bloßen Benutzung des Bildes ohne Bearbeitung
  • kommerzielle Nutzung oder ausschließlich private Benutzung

Recht am eigenen Bild: Bildrechte zum Schutz der Privatsphäre

Neben dem Urheberrecht ist das Recht am eigenen Bild zu beachten. Das heißt: Bilder, die Sie mit dem Smartphone oder einer Kamera von fremden Personen gemacht haben, können Sie nicht einfach ins Netz stellen.

Dahinter steht der Grundsatz: Jeder Mensch darf selbst bestimmen, ob er fotografiert wird oder nicht und ob diese Bilder veröffentlicht werden dürfen oder nicht. Dieses Recht ist ein Teil des sogenannten Persönlichkeitsrechts jedes Menschen.

Die Veröffentlichung von Fotos, die Menschen zeigen, ist nur dann zulässig, wenn die abgebildete Person ein entsprechendes Einverständnis dazu gegeben hat. Die Einwilligung der abgebildeten Personen muss sich auf die geplante Verwendung der Abbildung beziehen. In der Regel ist es ratsam, diese in schriftlicher Form einzuholen.
Vorsicht: Eine Einwilligung ist auch noch zehn Jahre nach dem Tod des Abgebildeten nötig. Die Zustimmung muss dann durch die Angehörigen des Fotografierten erfolgen.

Ausnahmen beim Recht am eigenen Bild

Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Veröffentlichung von Bildern auch ohne eine Einwilligung möglich. Ohne Zustimmung dürfen folgende Bilder zur Schau gestellt werden:

  • Bilder mit Personen der Zeitgeschichte: Personen der Zeitgeschichte, die in der Öffentlichkeit stehen und an deren Leben ein besonderes Interesse besteht, bilden eine Ausnahme. Beispiel: Angela Merkel bei der Wahl zur Bundeskanzlerin.
    Achtung: Dieses Recht besteht nur, solange die Bilder nicht in die Privat- und Intimsphäre eingreifen. Beispiel: Angela Merkel beim privaten Besuch eines Restaurants.
  • Bilder mit Personen als Beiwerk: Als Beiwerk gelten Personen, die zufällig vor einem fotografierten Gebäude wie zum Beispiel dem Eiffelturm vorbeilaufen. Bei stark frequentierten Sehenswürdigkeiten ist es nahezu unmöglich, von allen Personen das Einverständnis zu erhalten.
  • Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Veranstaltungen: Bei Großveranstaltungen wie einem Fußballspiel oder politischen Demonstrationen ist es ebenfalls unmöglich, die Einwilligung von allen erkennbaren Personen einzuholen. In diesem Fall kann auf die Erlaubnis verzichtet werden. Wichtig ist, dass die Veranstaltung im Vordergrund steht und der Fokus nicht auf einzelne Teilnehmer gerichtet ist.

Haben Kinder ein Recht am eigenen Bild?

Das Recht am eigenen Bild gilt für jeden Menschen, also genauso für Kinder wie für Erwachsene. Das heißt: Auch Kinder können darüber entscheiden, ob und in welcher Weise ihr Bildnis im Internet, in sozialen Medien oder über Nachrichtendienste wie WhatsApp veröffentlicht und verbreitet wird. Allerdings gestaltet sich dieses Recht am eigenen Bild für Kleinkinder natürlich schwierig.

  • Aus diesem Grund entscheiden bis zu einem Alter von sieben Jahren ausschließlich die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten darüber, ob ein Bild des Kindes veröffentlicht werden darf.
  • Das ändert sich mit dem achten Lebensjahr. Dann teilen sich beim Recht am eigenen Bild Kinder und Eltern die Entscheidungsgewalt. Es müssen somit beide Parteien mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Das kann zum Beispiel relevant werden, wenn Bilder auf der Homepage der Schule oder des Sportvereins veröffentlicht werden sollen.

Welche Strafen drohen bei Urheberrechtsverletzung?

Falls entdeckt wird, dass Sie Bilder aus dem Internet nutzen, die Ihnen nicht gehören, können Sie von einem Anwalt oder einer Kanzlei eine Abmahnung erhalten. Eine Abmahnung enthält die folgenden Punkte:

  • Sachverhalt und Rechtsansicht: Hier wird beschrieben, warum Sie einen Rechtsverstoß begangen haben. Wichtig: An dieser Stelle muss der Abmahnende darlegen, wirklich Inhaber des Bildes und somit der Urheberrechte zu sein.
  • Beseitigung der Rechtsverletzung: Sie werden aufgefordert, das Bild sofort zu entfernen.
  • Unterlassungserklärung: Der Kern jeder Abmahnung ist die Aufforderung, eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Im Fall eines Bilddiebstahls müssen Sie sich verpflichten, die Urheberrechtsverletzung nicht zu wiederholen. Doch damit ist die Angelegenheit leider meist nicht erledigt.

Wie hoch sind die Kosten?

Wer das Urheberrecht verletzt, muss damit rechnen, dass enorme Kosten auf ihn zukommen. Diese setzen sich wie folgt zusammen:

  • 1. Die Kosten des abmahnenden Rechtsanwalts: Diese Kosten werden anhand eines sogenannten Gegenstandswertes berechnet. Der Gegenstandswert kann weit über der Höhe des Schadensersatzes liegen. Der Schadensersatz umfasst nur den vergangenen Rechtsverstoß, der Gegenstandswert hingegen auch den potenziell fortdauernden Rechtsverstoß in der Zukunft. Ob das Bild besonders wertvoll ist, hat hiermit bestenfalls am Rande etwas zu tun.
    • Gewerbliche Rechtsverletzung: In den letzten Jahren haben Gerichte im Fall einer gewerblichen Rechtsverletzung einen Gegenstandswert von 6.000 Euro angesetzt.
    • Rechtsverletzung durch Privatpersonen: Bei Privatpersonen wurde ein Gegenstandswert in Höhe von 1.000 Euro angesetzt.
  • 2. Der Schadensersatz wird anhand der sogenannten Lizenzanalogie berechnet. Das heißt, der Rechteinhaber soll das erhalten, was er bei rechtmäßiger Nutzungserlaubnis erhalten hätte. Ist das Foto von einem professionellen Fotografen gemacht, werden von den Gerichten die Honorartabellen des Fotografen herangezogen, die die Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (kurz: MFM) jedes Jahr zusammenstellt.
  • 3. Die Kosten des eigenen Rechtsanwalts können je nach Anwalt und Fall variieren, dürften im Schnitt jedoch nicht mehr als 500 Euro betragen.

Fazit

Kopieren und veröffentlichen Sie Bilder und Fotos nicht einfach aus dem Internet. Beinahe jedes Bild ist urheberrechtlich geschützt und darf nur mit Einwilligung des Urhebers veröffentlicht werden. Im Fall einer Urheberverletzung können auch für privat genutzte Bilder Kosten im vierstelligen Bereich auf Sie zukommen.

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